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Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) | Region: Kassel | Nordhessen

 

Rechtsanwalt Michael Kügler berät und vertritt bei Fragen des Maßregelungsverbots!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler, Kassel-Fuldabrück

"Ich bin Ihr Experte für das Thema Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)

Sie streiten über eine etwaige Maßregelung im Arbeitsrecht?

 

Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - Nehmen Sie Kontakt auf!"

Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel

Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)

 

 
Begriff

 

Nach § 612a BGB gilt:

 

"Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt."

 

Durch das Maßregelungsverbot soll verhindert werden, dass ein Arbeitgeber ein rechtlich zulässiges Verhalten eines Arbeitnehmers zum tragenden Beweggrund dafür nimmt, den Arbeitnehmer durch eine - für sich genommen - zulässige Maßnahme zu sanktionieren.

 

 

 

Folgen bei Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

 

 

Arbeitgeberseitige Maßnahmen, die gegen § 612a BGB verstoßen, sind unwirksam.

 

Eine solche "Maßnahme" kann auch eine Kündigung sein. Kündigt also ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und erhebt der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage, so kann das Arbeitsgericht die Kündigung für rechtsunwirksam erklären.

 

Zwischen der arbeitnehmerseitigen Rechtsausübung und der arbeitgeberseitigen Maßnahme muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die arbeitnehmerseitige Rechtsausübung muss das wesentliche Motiv für den Arbeitgeber bilden, darf also nicht nur "äußerer Anlass" sein.

 

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot liegt beim Arbeitnehmer.

 

 

Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)

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Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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