top of page
AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Koblenz, 10.08.2009 - 1 SsBs 83/09: Zur Pflicht zur Bescheinigung berücksichtigungsfreier Tage

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte sich in einer Entscheidung vom 10.08.2009 mit dem Umfang einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 FPersV (Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage) zu befassen.

Hintergrund der Entscheidung bildete die Bestimmung des § 20 Abs. 1 FPersV. Diese lautet:

"§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 12 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2. erkrankt waren,

3. sich im Urlaub befanden oder

4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben bei einer Kontrolle, soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden, den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen, auszuhändigen und dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder die manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vornimmt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen und manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzunehmen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben."

Im entschiedenen Fall konnte der Fahrer eines Sattelzuges bei der Kontrolle durch Beamte des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) keine Bescheinigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FPersV über eine in den 28-Tages-Zeitraum fallende, seinem derzeitigen Beschäftigungsverhältnis vorausgehende Arbeitslosigkeit vorlegen.


Symbolbild LKWs

(Symbolbild)


Dies wurde dem Unternehmer, also dem Arbeitgeber des Fahrers, vorgeworfen.

Zu Unrecht, wie das OLG aussprach. Denn der Unternehmer müsse über die Zeiten der vorangegangenen Arbeitslosigkeit seiner Fahrer keine Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 FPersV erstellen:

"Zwar könnte Arbeitslosigkeit nach dem Wortlaut der Norm unter § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FPersV ('aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben') subsumiert werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Aufhebungsantrag vom 31. Juli 2009 zutreffend ausführt, knüpfen jedoch alle im Fahrpersonalgesetz und der Durchführungsverordnung normierten Pflichten eines Unternehmers an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an (§ 1 Abs. 1 FPersG). Der Unternehmer ist folglich nur verpflichtet – und in der Regel auch zu anderem überhaupt nicht in der Lage –, in der von ihm gemäß § 20 Abs. 1 FPersV Satz 3 zu erstellenden Bescheinigung Angaben zu berücksichtigungsfreien Tagen zu machen, die in die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses fallen. Nur insoweit kann er aus eigenem Wissen und damit ordnungsgemäß bescheinigen, dass der Mitarbeiter ein nicht nachweispflichtiges Fahrzeug geführt hatte (§ 20 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 FPersV), krank (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FPersV) bzw. in Urlaub (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FPersV) gewesen war oder beispielsweise deshalb keinen LKW gesteuert hatte (§ 20 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 FPersV), weil er mit einer anderen Tätigkeit betraut worden war. Für das, was der Fahrer vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getan oder nicht getan hat, ist der Arbeitgeber nicht dokumentations- und auskunftpflichtig." (Rdnr. 6)


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page