LG Berlin, 23.09.2014 - 55 S 89/13 WEG: Sachenrecht und Grenzen einer WEG-Öffnungsklausel
Das Landgericht Berlin (LG Berlin) machte angesichts eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens in seiner Entscheidung vom 23.09.2014 Ausführungen zu den rechtlichen Grenzen von Öffnungsklauseln.
Wörtlich heißt es:
"Grundsätzlich darf ein Eingriff in den Kernbereich auch im Falle einer Öffnungsklausel nicht erfolgen (s. Bärmann-Merle, § 23 WEG Rn. 127) und wäre zweifellos gegeben, wenn die sachenrechtlichen Grundlagen berührt werden, wie etwa bei einem Beschluss über die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum (vgl. etwa KG WE 1998, 306, juris)." (Rdnr. 19)
(Symbolbild)
Das Kammergericht (KG) hatte in der zitierten Entscheidung (KG, Beschluss v. 17.12.1997, 24 W 3797/97) folgendes ausgeführt - abrufbar unter http://www.dnoti.de/entscheidungen/ -:
"Die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum fällt nicht in den Regelungsbereich des § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 WEG, sondern betrifft das sachenrechtliche Grundverhältnis (wie BayObLGZ 1997 Nr. 41 = WM 1997, 512)."
Diese Rechtsprechung hat für das LG Berlin im vorliegenden Fall unverändert Gültigkeit.
(Quelle: LG Berlin, Urteil v. 23.09.2014, 55 S 89/13 WEG)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)