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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14: Nichtraucherschutz im Mehrfamilienhaus - Rauchfreie Balkonnutzung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 16.01.2015 mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer höher gelegenenen Wohnung vom Mieter der niedriger gelegenen Wohnung verlangen kann, das Rauchen auf dem Balkon (zeitweise) zu unterlassen.

Im entschiedenen Fall waren die Parteien Bewohner zweier übereinander liegender Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Die beklagten Raucher gingen zum Rauchen auf ihren Erdgeschoss-Balkon. Die klagenden Nichtraucher fühlten sich durch den aufsteigenden Rauch gestört; sie machten zudem auch eine Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen geltend. Sie verlangten von den Beklagten, das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten zu unterlassen.

Die Kläger unterlagen sowohl vor dem Amtsgericht, als auch vor dem Landgericht.


Symbolbild Balkon

(Symbolbild Balkon)


Der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf, sah sich aber an einer eigenen Entscheidung aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen gehindert. Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Für den weiteren Entscheidungsgang gab der BGH dem Landgericht folgendes auf dem Weg:

Sollte eine störende, d.h. nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung durch den Rauch vorliegen, so käme grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zwischen den Mietern in Betracht. Dies allerdings auch nicht uneingeschränkt, da auch auf Seiten des Rauchers Rechtspositionen zu berücksichtigen seien.

Hinsichtlich der Wesentlichkeit scheint der BGH einen strengen Maßstab zu Lasten des Rauchers anlegen zu wollen:

"Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch ist vielmehr grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; das gilt auch dann, wenn sie nur eine Zigarettenlänge andauert." (Urteil, Rdnr. 15)

Hinsichtlich der wechselseitigen Rechtspositionen geht der BGH von einem Ausgleich nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus:

"Fehlt es an für beide Teile verbindlichen vertraglichen Regelungen in einer Hausordnung, bestimmen sich die Grenzen des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ..." (Urteil, Rdnr. 17)

Im praktischen Ergebnis wird dies oft auf eine zeitliche Abstimmung ("Gebrauchsregelung") hinauslaufen:

"Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf der nichtrauchende Mieter nicht darauf verwiesen werden, seinen Aufenthalt auf dem Balkon zurückzustellen, sobald sich der andere Mieter entschließt zu rauchen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, seinen Balkon mindestens stundenweise zu nutzen, ohne jederzeit eine Unterbrechung des Aufenthalts gewärtigen zu müssen." (Urteil, Rdnr. 18)

Sollten gar konkrete gesundheitliche Schädigungen zu befürchten sein, müssten diese nicht hingenommen werden. Insofern käme es auf die vorangehenden Ausführungen zur Wesentlichkeit nicht an. Allerdings ist der BGH hinsichtlich dieser zusätzlichen Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch gegen einen "Balkonraucher" zu begründen, eher skeptisch eingestellt: Denn beim Rauchen im Freien sei nach den Wertungen der Nichtraucherschutzgesetze dies grundsätzlich eher nicht zu erwarten; insoweit entnimmt der BGH diesen Gesetzen ein "gegenteiliges Indiz". Eine solche Indizwirkung könne aber im Einzelfall (bei entsprechendem Klägervortrag und ggf. nach Beweisaufnahme) durchaus widerlegt werden. Auch insoweit ist nun das Landgericht am Zuge.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)


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