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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LSG Hessen, 26.03.2015 - L 8 KR 84/13: OP-Schwester nicht selbständig tätig

Mit Urteil vom 26.03.2015 entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG Hessen) über die Frage der Sozialversicherungspflicht einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst.

Die betroffene OP-Schwester war zunächst seit ihrer Ausbildung zur Fachkrankenschwester im Operationsdienst (1994 – 1996) bis September 2008 in einem Arbeitsverhältnis bei ihrer Klinik tätig. Anschließend erbrachte sie weiterhin Tätigkeiten für die Klinik, jetzt allerdings als sog. "freie Mitarbeiterin" aufgrund eines Dienstleistungsvertrages.

Sie selbst und die Klinik waren der Rechtsaufassung, dass keine abhängige Beschäftigung vorläge.

Symbolbild OP

(Symbolbild)

Die beklagte Sozialversicherungsbehörde sah dies anders und stellte die Sozialversicherungspflicht der OP-Schwester durch Bescheid fest. Hiergegen richtete sich die in zwei Instanzen erfolglos gebliebene Klage der OP-Schwester.

Das LSG ging von einer abhängigen Beschäftigung aus. Hierzu zog es § 7 Abs. 1 SGB IV heran:

"Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, so im vorliegenden Fall. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Aus dem umfangreichen Sachverhalt hob das LSG insbesondere folgendes hervor (Hervorhebung nicht im Original):

"Die Eingliederung der Klägerin in den chirurgischen OP-Bereich der Beigeladenen zu 1.) wurde umgesetzt durch die Einsatzplanung des pflegerischen Personals im OP-Bereich. Die Eingliederung der Klägerin entsprach denen der übrigen festangestellten Pflegekräfte im OP"

"Die Eingliederung der Klägerin zeigt sich des Weiteren daran, dass sie nicht frei war zu entscheiden, welche Kleidung sie innerhalb des OP-Bereichs trug."

"Die Notwendigkeit der Eingliederung der Klägerin als Fachkrankenschwester im Operationsbereich des Klinikums ist auch nachvollziehbar. Wie der Zeuge überzeugend ausführte, sind Operationen so gestaltet, dass man nicht kommen und gehen kann, wie man möchte."


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