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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

LG Hamburg, 17.06.2015 - 318 S 167/14: Keine Fahrradständer auf "Tiefgaragenstellplatz" zulässig

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte sich in einem wohnungseigentumsrechtlichen Fall mit Urteil vom 17.06.2015 unter anderem mit der Auslegung der Bezeichnung "Tiefgaragenstellplatz" in der Teilungserklärung zu befassen.

Hintergrund der Entscheidung bildete der Wunsch der Stellplatzinhaber, diesen zukünftig als Fahrradabstellplatz mit einem auf dem Boden befestigten Bügel zu nutzen.

Das LG Hamburg sah diese Nutzung nicht durch die in der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung, die eine Zweckbestimmung beinhalte, "Tiefgaragenstellplatz" gedeckt. Denn diese Bezeichnung sei im Sinne eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge zu verstehen:


Symbolbild Paar mit Fahrrad

(Symbolbild)

"Auch nach Ansicht der Kammer enthält die Teilungserklärung (Anlage K 1 = Bl. 5ff.) eine Zweckbestimmung, weil darin der Rahmen der zulässigen Nutzung der Flächen festgelegt wird. In der Teilungserklärung werden die Flächen als 'Tiefgaragenstellplatz' bezeichnet. Dies ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen." (Rdnr. 18)

Im Übrigen würde auch der auf dem Boden zu befestigende Bügel einen nicht durch Mehrheitsbeschluss zu legitimierenden Eingriff in die bauliche Substanz des Gemeinschaftseigentums darstellen:

"Die Nutzung als Fahrradabstellplatz mit einem auf dem Boden befestigten Bügel ist bei generalisierender Betrachtung auch nicht weniger störend oder beeinträchtigend als die Nutzung als Kraftfahrzeugstellplatz. Dabei kann dahinstehen, ob dies – wie das Amtsgericht angenommen hat - schon deshalb der Fall ist, weil das Befahren der Stellplatzfläche mit einem PKW aufgrund des Bügels nicht ungehindert möglich ist. Dies mag bei einer dem einzelnen Stellplatzinhaber zugewiesenen Sondereigentumsfläche hinnehmbar sein. Jedenfalls aber ist aufgrund des baulichen Eingriffs in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Boden der Tiefgarage die Genehmigung der Nutzung durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich. Ebenso wie ein sich im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG haltender Gebrauch nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden darf, kann umgekehrt ein über den Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Gebrauch nicht durch Mehrheitsbeschluss erlaubt werden (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 15 Rn. 14)." (Rdnr. 20)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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