BGH, 20.10.2015 - XI ZR 166/14: Zur Entgeltklausel einer Bank für die Ausstellung einer Ersatzkarte
Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hatte sich in einer Entscheidung vom 20.10.2015 damit zu befassen, ob ein Kreditinstitut für den Fall der Ausstellung einer Ersatzkarte (Zahlungskarte bzw. "Zahlungsauthentifizierungsinstrument") in seinen AGB eine Regelung vorsehen darf, wonach der Kunde hier ein Entgelt entrichten muss.
Das beklagte Kreditinstitut sah in seinem Preisverzeichnis ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte von € 15,00 vor. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Regelung für unwirksam und verlangte von der Bank Unterlassung.
Der BGH gab dem Verbraucherschutzverband recht: Es sei im Falle eines Verlustes Verpflichtung der Bank, dem Kunden eine Ersatzkarte auszustellen. Dies ergebe sich aus § 675k Abs. 2S. 5 BGB. Dieser lautet:
(Symbolbild)
"Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind."
Die entsprechende Regelung sehe aber die Erhebung eines Entgeltes nicht vor. Entgegenstehende AGB seien daher unwirksam.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)