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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15: Besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrers (§ 9 Abs. 5 StVO)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) musste sich in einer Entscheidung vom 26.01.2016 mit Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatzgelände eines Einkaufszentrums befassen.

Insbesondere ging es um die Bedeutung der Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO:

"(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."

Auch wenn diese Bestimmung auf einen Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter nicht direkt anwendbar sei, erlange sie doch mittelbare Bedeutung über das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO:


Symbolbild Parkplatz

(Symbolbild)


"Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht freilich davon aus, dass ein solches Verschulden nicht aus einem Verstoß der Beklagten unmittelbar gegen § 9 Abs. 5 StVO hergeleitet werden kann. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, Rn. 11). Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (Senat aaO). Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (vgl. Senat aaO, Rn. 14 f.)." (Rdnr. 11)

Beweisrechtlich ermöglicht ein (festgestelltes) Rückwärtsfahren also einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden. Daher ist die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessrechtlich von erheblicher Bedeutung.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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