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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

LG Landshut, 09.02.2016 - 6 Qs 281/15: Inliner kein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB

Nach einem Beschluss des Landgerichts (LG) Landshut vom 09.02.2016 erfüllt das Inlineskaten nicht den Tatbestand des § 316 StGB.

Damit lehnte das LG als Beschwerdeinstanz den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gegen einen unter Einfluss berauschender Mittel fahrenden Inlineskater ab.

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) lautet:

" (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht."

Die Norm setzt daher u.a. voraus, dass der Beschuldigte ein "Fahrzeug führt."

Das LG positioniert sich im Streit um die Frage, ob das Inlineskaten den Fahrzeugbegriff des § 316 StGB erfüllt, auf Seiten der ablehnenden Auffassung:


Symbolbild Inlineskaten

(Symbolbild)

"Mit der herrschenden Meinung (...) ist die Beschwerdekammer aus nachstehender Gründen der Auffassung, dass Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff unterfallen.

...

Zur Überzeugung der Beschwerdekammer gelten die vorgenannten Ausführungen unabhängig davon, ob der Fahrzeugbegriff der StVO/StVZO oder der des StVG oder des StGB gemeint ist. Auch wenn der ordnungsrechtliche Gedanke der StVO nicht uneingeschränkt auf das Strafrecht übertragen werden können sollte, erschließt sich die Notwendigkeit einer Differenzierung des Begriffs zwischen den Regelungswerken nicht. Konkrete gesetzliche Vorgaben hierfür sind nicht ersichtlich sind. Solche würde die Beschwerdekammer für eine unterschiedliche Sachbehandlung angesichts einer im Lichte der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebotenen Auslegung jedoch für erforderlich erachten. Die Einstufung der Inlineskater in § 24 StVO, die der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof folgend so durchführte, orientierte sich an einer möglichst geringen gegenseitigen Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer. Im Vergleich mit den als Fahrzeuge eingeordneten Fahrrädern spricht der größere Breitenbedarf der Skater, die etwas geringere Durchschnittsgeschwindigkeit, das geringe Eigengewicht und der längere Bremsweg für größere Behinderungen und Gefährdungen und somit gegen eine Zuweisung zum Fahrbahnverkehr.

Und insbesondere ist im Rahmen des StGB zu berücksichtigen, dass bei Zweifeln über den Umfang einer Strafvorschrift dessen ausweitende Auslegung mit der gebotenen „Einschränkung“ zu erfolgen hat. Eine Ausweitung des Tatbestands ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zulasten der Täter würde eine Analogie zu Ungunsten bedeuten. Diese ist nach Art. 103 II GG unzulässig. Ausdrückliche Regelungen sind, soweit überhaupt, jedoch nur dergestalt vorhanden, dass Inlineskates gerade nicht als Fahrzeuge klassifiziert werden."

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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