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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15: Widerruf eines Fernabsatzvertrages ist unabhängig vom Beweggrund

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 16.03.2016 die Frage zu entscheiden, ob ein Verbraucher, der von seinem gesetzlichen Recht, einen sog. Fernabsatzvertrag zu widerrufen, Gebrauch macht, diesen Widerruf unabhängig von seinen Beweggründen erklären kann.

Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher im Wege des Fernabsatzes (Internet-Kauf) zwei Matratzen bestellt und den geforderten Preis auch ungekürzt bezahlt. Kurz darauf, aber noch innerhalb der Widerrufsfrist, stellte er fest, dass er diese Matrazen günstiger erwerben könne, und forderte von der Verkäuferin die Erstattung der Differenz (€ 32,98).

Symbolbild Matraze

(Symbolbild)


Nachdem die Verkäuferin diesem Ansinnen nicht nachkam, erklärte der Käufer - fristgerecht - den Widerruf des Fernabsatzvertrages.

Die Verkäuferin war der Auffassung, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich, da der Käufer ihn nur ausgesprochen habe, um einen günstigeren Preis zu erreichen.

Der Verbraucher erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Der BGH stellte ausdrücklich klar, dass der gesetzliche Widerruf eines Fernabsatzvertrages unabhängig davon sei, welchen Beweggrund der Käufer verfolge. Nur in Ausnahmefällen könne ein Rechtsmissbrauch vorliegen, was hier nicht gegeben sei.


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