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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15: WEG kann grundsätzlich fremdes Grundstück (hier: Stellplatz) erwerben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 18.03.2016 mit der Frage zu befassen, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Grundstückseigentum (hier an einer Stellplatzfläche) erwerben kann.

Hintergrund der Entscheidung bildete eine aus 31 Wohneinheiten bestehende WEG mit nur sechs Stellplätzen auf eigenem Grund. Diese sechs Stellplätze waren den Einheiten Nr. 26 - 31 zugeordnet. Für die Einheiten Nr. 1 bis 25 bestanden dagegen Stellplätze auf einem Nachbargrundstück, welches sich im Eigentum einer dritten Person befand. Die entsprechenden Stellplätze wurden (unentgeltlich) von der WEG genutzt.

Nach Eigentümerwechsel an diesem Stellplatzgrundstück widersetzte sich die neue Eigentümerin einer weiterhin unentgeltlichen Nutzung und bot der WEG schließlich das entsprechende Grundstück zum Kauf an.

Symbolbild Parkplatz

(Symbolbild)

Die Wohnungseigentümer fassten daraufhin einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss. Eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der BGH hob ausdrücklich hervor, dass der Wohnungseigentümerversammlung insbesondere nicht die sog. Beschlusskompetenz fehle. Auch entspreche der Beschluss im vorliegenden Fall den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Hierzu heisst es in der Pressemitteilung (das Urteil liegt - Stand: 18.03.2016 - noch nicht vor):

"Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – über die Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Allerdings gewährt die Baulast den Wohnungseigentümern als Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie die Grundstückseigentümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung."

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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