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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15: Erfordernis einer Disziplinarklage für das Entfernen aus dem Dienst?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte mit seinem Urteil vom 21.04.2016 der Frage nachzugehen, ob die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg, wonach Landesbeamte bereits durch Verwaltungsakt (und nicht erst durch Disziplinarklage) aus dem Landesdienst entfernt werden können, mit geltendem Recht vereinbar ist.

Das Landesdisziplinargesetz (LDG) von Baden-Württemberg vom 14.10.2008 enthält in § 38 Abs. 1 folgende Regelung:

"(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 darf nur ausgesprochen werden, wenn

1.

die höhere Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugestimmt hat,

2.

bei Gemeinden mit bis zu 10000 Einwohnern die Disziplinarverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist; § 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend."


Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Damit darf in Baden-Württemberg auch die Disziplinarmaßnahme "Entfernung aus dem Beamtenverhältnis" (§ 31 LDG) durch Disziplinarverfügung, also durch (bloßen) Verwaltungsakt, ausgesprochen werden. In anderen Bundesländern und im Bund darf dagegen diese Disziplinarmaßnahme nur durch ein Disziplinargericht aufgrund einer Disziplinarklage verhängt werden.

Es stellte sich daher die Frage, ob die Regelung in Baden-Württemberg mit höherrangigem Recht, insbesondere den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), vereinbar war.

Diese wurde vom BVerwG bejaht.

Der dem Beamten gegen eine Disziplinarverfügung zustehende Rechtsschutz wurde für ausreichend befunden.

(Quelle: BVerwG, Urteil vom 21.04.2016, 2 C 4.15; Pressemitteilung Nr. 29/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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