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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Neunkirchen, 27.04.2016 - 19 OWi 234/15: Zur Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung

Das Amtsgericht (AG) Neunkirchen hatte sich in einer ausführlichen Entscheidung vom 27.04.2016 mit der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung zu befassen.

Hintergrund des Falles bildete ein vermeintlicher Geschwindigkeitsverstoß vom 17.03.2015 im saarländischen Neunkirchen. Vorgeworfen wurde eine Überschreitung um 6 km/h.

Die Messung wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S350 von Jenoptik durchgeführt. Die Auswertung der Messung und die Ermittlung des Fahrers erfolgte wie folgt:

"Sobald das Messgerät ca. 200 Messfotos auf­ge­nom­men hat, wer­den diese auf ei­nen bei der Firma Jenoptik be­reit­ge­stell­ten Datenserver be­reit­ge­stellt. Die Zeugin … er­hält dann eine E-Mail und lädt diese Datensätze vom Server her­un­ter und über­prüft diese mit­tels ei­nes sog. Public Key, der al­lein der Stadt Neunkirchen zur Verfügung steht, auf ihre Authenzität. Dies wird im ver­wen­de­ten Programm durch ei­nen Signaturvermerk in Form ei­nes Schlosssymbol an­ge­zeigt. Die Zeugin … schaut sich die Datensätze in Form ei­nes Übersichtsfotos im Einzelnen nicht an, son­dern ver­sie­gelt diese und schickt diese zur Aufbereitung an die Firma Jenoptik. Dort wer­den diese Bilder der­ge­stalt be­ar­bei­tet, dass der Fahrer und Kennzeichen aus­ge­schnit­ten wer­den so­wie der Geschwindigkeitswert, Tatort, Geschlecht des Fahrers, Kennzeichen auf­ge­zeich­net wird. Die Daten sind ab die­sem Zeitpunkt – ab Eingang bei Jenoptik – be­lie­big ma­ni­pu­lier­bar und kön­nen ge­zielt ver­än­dert wer­den. Diese be­ar­bei­te­ten Bilder wer­den dann zu­rück an die Zeugin ge­sandt. Ein Signaturvermerk wie das Schlosssymbol, dass die Daten nicht ver­än­dert wor­den sind und die Authenzität nach wie vor ge­währ­leis­tet ist, fin­det sich in die­sem Stadium nicht mehr. Vielmehr muss die Zeugin die Daten durch ei­nen Vergleich der be­ar­bei­te­ten Bilder mit dem Ausgangsbild kon­trol­lie­ren, in­dem sie die im Ausgangsfoto vor­han­de­nen Daten wie Fahrerbild und Kennzeichen, so­wie Geschwindigkeit ab­gleicht und ent­schei­det, ob das Verfahren er­öff­net wird oder nicht, bzw. ob eine wei­tere Bearbeitung durch die Firma Jenoptik not­wen­dig ist. In ei­ni­gen Fällen ist eine der­ar­tige Überprüfung nur durch ein Aufhellen oder Abdunkeln des Ausgangsbildes mög­lich, da die Ausgangsfotos teil­weise über- oder un­ter­be­lich­tet sind und bei­spiels­weise das Kennzeichen oder Fahrer im Ausgangsfoto nicht zu er­ken­nen sind. Die Zeugin be­nö­tigt für eine Überprüfung nach ei­ge­ner Auskunft ca. 2-3 Minuten und hat pro Tag ca. 200 Fälle zu über­prü­fen. Sie ar­bei­tet täg­lich 8.25h und ist ne­ben der Auswertung sta­tio­nä­ren Geschwindigkeitsüberwachung noch für die mo­bile Geschwindigkeitsüberwachung, den ru­hen­den Verkehrs und das Fundbüro in Neunkirchen zu­stän­dig.

Für je­den Fall, der ins Ordnungswidrigkeitenverfahren über­ge­ben wird, er­hält die Firma Jenoptik ei­nen Betrag von 5,50 EUR."

Die Verteidigung widersprach der Verwertung des Messfotos.

Auch das Gericht sah die Fotos nicht als verwertbar an.


Symbolbild Waage

(Symbolbild)

Das Gericht stützte seine Auffassung im wesentlichen auf zwei Umstände:

Zum einen sah das Gericht den für den Messort einschlägigen saarländischen Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG in erheblicher Weise missachtet:

"Denn zum ei­nen stellt das von der Stadt Neunkirchen in Kooperation mit der Firma Jenoptik ver­wen­dete Auswerteverfahren ei­nen er­heb­li­chen Verstoß ge­gen den saar­län­di­schen Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gem. § 80 Abs. 4 SPolG dar. Gemäß dem Erlass ist die Einbindung Privater in die Verkehrsüberwachung nur in sehr en­gen Grenzen ge­stat­tet. ..."

Dabei führe der Verstoß gegen den ministerialen Erlass nach Auffassung des auch zu einem Beweisverwertungsverbot:

"b)

Ob der Verstoß ge­gen ei­nen mi­nis­te­ria­len Erlass zu ei­nem Beweisverwertungsverbot führt, ist in der Rechtsprechung um­strit­ten.

aa)

Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist ein Beweisverwertungsverbot an­zu­neh­men, wenn eine Behörde im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung ins­be­son­dere im Rahmen der Auswertung von Messungen se­hen­den Auges ge­gen die Vorschriften ei­nes mi­nis­te­ria­len Erlasses ver­stößt (OLG Frankfurt NStZ 2003, 342, OLG Naumburg Beschluss vom 07.05.2012-2 Ss Bz 25/12).

bb)

Nach Auffassung des OLG Rostock führt der Verstoß ge­gen ei­nen mi­nis­te­ria­len Erlass ge­rade nicht zu ei­nem Beweisverwertungsverbot, da ein sol­cher keine Außenwirkung für den Bürger hat und die­ser sich ge­rade nicht dar­auf be­ru­fen kann (OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 21 Ss OWi 158/15).

cc)

Das Gericht schließt sich vor­lie­gend der Auffassung des OLG Frankfurt und des OLG Naumburg an. Gemäß Art. 34 GG ist die Verkehrsüberwachung ho­heit­li­che Aufgabe.

Durch den vor­lie­gen­den Erlass soll aber ge­rade si­cher­ge­stellt wer­den, dass die Überwachung des Verkehrs ho­heit­li­che Aufgabe bleibt und pri­vate Helfer nur in sehr en­gen Grenzen daran be­tei­ligt wer­den kön­nen. Dies ist der vor­ran­gige Sinn und Zweck des Erlasses. Nach Auffassung des Gerichts folgt dann aber aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass der Bürger ei­nen Anspruch dar­auf hat, dass die Ahndung und Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten al­lein dem Staat ob­liegt und nicht kom­plett und in wei­ten Teilen auf Private über­tra­gen wer­den kann. Dann aber kann sich der Bürger nach Auffassung des Gerichts auch auf ei­nen Erlass be­ru­fen, der ge­nau dies si­cher­stel­len will. Nach Auffassung des Gerichts kann ent­ge­gen der Ansicht des OLG Rostock auch kein Vergleich mit ge­richt­lich ein­ge­hol­ten Gutachten, wie bei­spiels­weise der Analyse von Blutproben zur Alkoholbestimmung ge­zo­gen wer­den. Denn ei­ner­seits wer­den Unternehmen, wel­che der­ar­tige Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren über­neh­men, un­ab­hän­gig vom Erfolg der Tätigkeit be­zahlt. Im hie­si­gen Fall aber wird die Firma Jenoptik ge­mäß dem zwi­schen ihr und der Stadt Neunkirchen ge­schlos­se­nen Vertrag für Fälle, die ins Ordnungswidrigkeitenverfahren ab­ge­ge­ben wer­den, be­son­ders ver­gü­tet, in­dem die Firma Jenoptik pro ins Ordnungswidrigkeitenverfahren ab­ge­ge­be­nen Fall 5,50 EUR er­hält.

..."

Zum anderen sieht das AG aber auch deshalb ein Beweisverwertungsgebot als gegeben, weil

"erhebliche Zeweifel daran [bestehen], dass im vor­lie­gen­den Fall über­haupt eine ho­heit­li­che Messung bzw. Auswertung vor­liegt. Denn letzt­lich ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit der hin­rei­chen­den Sicherheit fest­zu­stel­len, ob die Auswertung der Daten über­haupt noch ho­heit­lich er­folgt und die Messfotos im vor­lie­gen­den Fall un­ver­än­dert sind.

..."

Der Betroffene war daher freizusprechen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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