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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 12.05.2016 - III ZR 279/15: Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelterhöhung nach § 9 WBVG

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einer Entscheidungvom 12.05.2016 mit der Frage zu befassen, ob ein Heimträger (zum Beispiel der Betreiber eines Altenheimes) Entgelterhöhungen bei Änderungen der Berechnungsgrundlage (Entgelterhöhungen nach § 9 WBVG) einseitig erklären kann oder aber (erst) Zustimmung des Heimbewohners zur Entgelterhöhung durchsetzen muss.

Die Bestimmung des § 9 WBVG lautet (auszugsweise):

"(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. ..."

WBVG steht für "Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen"; dies ist ein spezielles Gesetz zur Regelung der Verträge etwa zwischen dem Betreiber eines Alters-/Pflgeheims und dem jeweiligen Bewohner.

Im entschiedenen Fall klagte ein Verbraucherschutzverband gegen die Vertragsklausel in einem Heimvertrag, mit dem sich der Betreiber vorbehielt, Entgelterhöhungen nach § 9 WBVG auch einseitig zu erklären.

Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam.


Symbolbild Pflege

(Symbolbild)


Bereits aus dem Wort "verlangen" ergebe sich, dass der Betreiber - ähnlich wie im Wohnraummietrecht bei einer Mieterhöhung zur ortüblichen Vergleichsmiete - nur einen Anspruch auf Zustimmung zur Entgelterhöhung haben könne:

"Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert,eine Erhöhung des Entgelts 'verlangen', nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der Vorschrift bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss (...). Der Gesetzeswortlaut knüpft zum einen an die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB an ('Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen') und orientiert sich zum anderen an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen (...). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem 'Mieterhöhungsverlangen' des Vermieters zustimmen muss (vgl. § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558b Abs. 1, 2 BGB), d.h. das Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung 'verlangt', kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm - unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung." (Rdnr. 21)

Auch die Gesetzessystematik sowie insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm sprächen für diese Auslegung:

"Es kommt hinzu, dass der in § 9 Abs. 1 WBVG enthaltene Verzicht auf eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit durch den Unternehmer im Gesetzgebungsverfahren heftiger Kritik ausgesetzt war. So hat insbesondere der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geltend gemacht, es sei hochproblematisch, dass die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers - anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG - nun nicht mehr zulässig sein solle. ... Trotz dieser Einwände hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den im Entwurf vorgesehenen Wortlaut des § 9 WBVG zu ändern oder eine Klarstellung in den Gesetzesmaterialien dahingehend vorzunehmen, dass dem Unternehmer weiterhin ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich zugestanden werden könne. Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt (...). Ein bloßes Redaktionsversehen kann ausgeschlossen werden." (Rdnr. 29)

(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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