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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15: Zu einer Beamtin bei Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in seinem Urteil vom 19.05.2016 mit dem Fall einer Bundesbeamtin (Beamtin der Bundesrepubik Deutschland) zu befassen, die das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A7 BBesO) innehatte. Im Zuge der Privatisierung der (ehemaligen) Deutschen Bundespost wurde die Beamtin im Jahr 1995 der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Im Jahr 2004 erfolgte die Versetzung zu deren Organisationseinheit Vivento. Schließlich wurde der Beamtin im Jahre 2011 dauerhaft eine Tätigkeit als "Sachbearbeiter Backoffice" bei dem Tochterunternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) zugewiesen. Diese Tätigkeit entsprach der Besoldungsgruppe A9, war also höherwertiger als die dem Statusamt der Beamtin entsprechende Tätigkeit. Gegen diese dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit klagte die Beamtin gegen die Bundesrepublik Deutschland.


Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Auch das BVerwG kam zum Ergebnis, dass die dauerhafte Zuordnung einer höherwertigen Tätigkeit die Beamtin im vorliegenden Falle in ihren Rechten verletze. Das Gericht hob maßgeblich auf folgende Punkte ab: Nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersG gelte folgendes: "Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, 1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, 2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, 3. dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder 4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören." Die dauerhafte Zuweisung ist somit an eine dem Amt entsprechende Tätigkeit gebunden. Als Beamtin verfügt die Klägerin über einen verfassungsrechtlich abgeleiteten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Soweit nicht gesetzlich normierte Ausnahmen bestünden, werde dieser Anspruch nicht nur durch eine unterwertige Tätigkeit, sondern auch durch eine dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verletzt. Das BVerwG sah aber im vorliegenden Falle keine gesetzlichen Bestimmungen, die eine derartige, dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tötigkeit zuließen. (Quelle: BVerwG, Urteil v. 19.05.2016, 2 C 14.15; Pressemitteilung Nr. 43/2016) (Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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