top of page
AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

VG Koblenz, 19.02.2016 - 5 K 970/15.KO: Zu den Kosten einer Stillegungsverfügung für einen Anhänger

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hatte sich in einem Urteil vom 19.02.2016 mit der Frage zu befassen, ob der Halter die Kosten einer Stillegungsverfügung tragen muss, wenn diese Verfügung durch eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversichers, wonach der Versicherungsschutz angeblich ende, ausgelöst wurde.

Im entschiedenen Fall klagte die Halterin eines Kraftfahrzeuganhängers wegen eines Gebührenbescheids in Höhe von 251,00 € gegen einen Landkreis in Rheinland-Pfalz.

Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Die Klägerin ist Halterin eines Kraftfahrzeuganhängers mit dem amtlichen Kennzeichen ***. Ihr Haftpflichtversicherer zeigte dem Beklagten an, dass ab dem 4.Februar 2014 kein Versicherungsschutz mehr für das Fahrzeug bestehe. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 4. Februar 2014 (zugestellt am 5. Februar 2014) auf, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides entweder das Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigungen sowie der amtlichen Kennzeichen außer Betrieb setzen zu lassen. Von einer Außerbetriebsetzung werde abgesehen, wenn eine Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (VBÜ) von einem Versicherer erbracht werde.

Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Deshalb beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2015 den Vollzugsdienst der Wohnsitz-Verbandsgemeinde der Klägerin mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung. Die Klägerin wurde an zwei Tagen erfolglos aufgesucht. Mit Schreiben vom 6. März 2014 veranlasste der Beklagte eine INPOL-Ausschreibung bei der Polizei. Am 11. März 2014 ging eine VBÜ bei dem Beklagten ein. Für die bereits eingeleiteten Maßnahmen erhob der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. März 2014 insgesamt 251,00€ gegenüber der Klägerin. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, der Anhänger sei zu keinem Zeitpunkt ohne Versicherungsschutz gewesen."


Symbolbild Lastzug

(Symbolbild)


Die Klägerin legte erfolglos Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein.

Auch ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Kostenrechtlich sei die Klägerin verantwortlich dafür, dass durchgehender Versicherungsschutz für den Anhänger bestünde. Auch sei der Behörde nicht erkennbar gewesen, dass seitens des Haftpflichtversicherers eine irrtümliche Mitteilung erfolgt sei. Vielmehr müsse sich die Behörde auf die entsprechende Mitteilung bei ihrem Verwaltungshandeln verlassen können. Schließlich könne sich die Klägerin auch bei ihrem Haftpflichtversicherer schadlos halten:

"Kostenrechtlicher Veranlasser einer Maßnahme ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Für die Gebühren hat die Klägerin einzustehen, weil sie die Pflicht trifft, für den (eindeutigen) Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Veranlasser einer Stillegungsaufforderung der Kfz-Zulassungsstelle ist ein Fahrzeug-Halter selbst dann, wenn die Aufforderung aufgrund einer irrtümlichen Mitteilung des Haftpflichtversicherers erfolgt, nach der der Versicherungsschutznicht mehr bestehe (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 –3 C 2/90–; juris). Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreicht werden kann, wenn die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet wäre, jeweils durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf eingezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Die Haftpflichtversicherung steht auf Seiten des Kraftfahrzeughalters. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle ist der Haftpflichtversicherer der Halterseite zuzuordnen. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers kann mithin nicht die Zulassungsstelle einstehen, die aufgrund der materiell-rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsverordnung nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens 'seines' Versicherers aufzubürden, zumal er sich grundsätzlich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrages schadlos halten kann."

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page