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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R: Elterngeld kann durch Betrieb einer Solaranlage gemindert werden

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte sich in einem Urteil vom 21.06.2016 mit Fragen zur Berechung der Höhe des Elterngeldes zu befassen.

Beim Elterngeld handelt es sich um eine staatliche Leistung nach dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Nach § 2 Abs. 1 BEEG ist die Höhe des Elterngeldes (grundsätzlich) abhängig vom bisherigen Einkommen aus Erwerbstätigkeit:

"(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat."

Symbolbild Solaranlage

(Symbolbild)

Der Bemessungszeitraum, d.h. der Zeitraum, nach dem sich die Bestimmung des bisherigen Einkommens richtet, wird durch § 2b BEEG geregelt. Bei (bloßen) Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG). Bei Mischeinkünften richtet sich der Bemessungszeitraum dagegen nach dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG).

Im entschiedenen Fall wurde das Kind der Klägerin im August 2013 geboren.

Die Klägerin hatte sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger, als auch aus selbständiger Tätigkeit. Denn sie bezog neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Somit lagen Mischeinkünfte vor.

Das Elterngeld wurde daher von der Verwaltung, hier dem Landkreis Göttingen, auf Basis des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums berechnet. Maßgeblich waren daher die Einkünfte im Kalenderjahr 2012.

Die Klägerin wollte dagegen eine Berechnung auf Basis der letzten zwölf Kalendermonate. Dann hätte sie in ihrem, konkreten Fall ein um mehrere Tausend Euro höheres Eltenrgeld erzielt.

Das BSG entschied gegen die Klägerin: Da das Gesetz - im Interesse der Verwaltungsvereinfachung - bei Mischeinkünften eine zwingende Anknüpfung an das letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungsjahr vorsehe, müsse die Klägerin auch etwaige Nachteile aus der gesetzlichen Regelung hinnehmen.

Die von der Klägerin auf Gewährung höheren Elterngeldes gerichtete Klage wurde daher abgewiesen.

(Quelle: BSG, Urteil v. 21.06.2016, B 10 EG 8/15 R; Medieninformation Nr. 11/16)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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