top of page
  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 17.15: Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils über Displinarmaßnahme

Mit Urteil vom 22.09.2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst auch in einem nachfolgenden Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend ist.

Im entschiedenen Fall waren die Kläger die Erben eines 2015 verstorbenen Ruhestandsbeamten. Dieser Beamte war in einem vorausgegangenem Displinarverfahrens wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vom Amt eines Zollhauptsekretärs (A 8 BBesO) in das Amt eines Zollobersekretärs (A 7 BBesO) zurückgestuft worden.


Bundesverwaltungsgericht

(Bundesverwaltungsgericht)

In der Folge kam es nach der Regelung des § 9 BBesG:

"Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen."

insoweit zur Feststellung des Verlustes der Bezüge dieses Beamten.

Hiergegen wandten sich die Kläger und wollten Beweis führen, wonach der Beamte nicht schuldhaft dem Dienst ferngeblieben war.

Wie das BVerwG nunmehr ausführte, war eine solche Beweisaufnahme in dem Prozess über die gekürzte Besoldung allerdings nicht (mehr) durchzuführen: Durch den vorangegangenen, rechtskraftig abgeschlossenen disziplinarrechtlichen Prozess sei insoweit eine materielle Bindungswirkung eingetreten.

(Quelle: BVerwG, Urteil v. 22.09.2016, 2 C 17.15; Pressemitteilung Nr. 80/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page