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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 211/15: Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers eines Kraftfahrzeugs

Nach einem Urteil des - für das Kaufrecht zuständigen - VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.10.2016 muss der Käufer eines Fahrzeugs auch bei geringfügigen (behebbaren) Mängeln (hier: Lackschaden) grundsätzlich weder den Kaufpreis bezahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor die Verkäuferin den Mangel beseitigt hat.

Im entschiedenen Fall hatte der Käufer (Beklagter) im Jahr 2013 einen Neuwagen der Marke FIAT bestellt. Das Fahrzeug sollte kostenfrei am Wohnsitz des Käufers ausgeliefert werden.

Zum Zeitpunkt der Auslieferung fand sich an der Fahrertür ein Lackschaden. Der Käufer verweigerte daher die Abnahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreis.

Symbolbild Autos

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Die Verkäuferin (Klägerin) vertrat die Ansicht, dass es sich nur um einen "Bagatellschaden" handelte und verlangte die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer übersandte daraufhin einen Kostenvoranschlag eines Lackierbetriebs über Kosten in Höhe von € 528,30. Die Verkäuferin wollte allenfalls Kosten von bis zu € 300,00 übernehmen.

Eine Einigung kam nicht zustande.

Schließlich holte die Verkäuferin das Fahrzeug im August 2013 ab, ließ den Mangel beheben ud lieferte das Fahrzeug im Oktober 2013 wieder an den Beklagten aus. Der Beklagte entrichtete dann den vollständigen Kaufpreis.

Die Klägerin verlangte indes vom Beklagten noch Ersatz von Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, ferner "Standgeld" sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis, insgesamt € 1.138,64.

Die diesbezügliche Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der BGH wies auf Folgendes hin:

Auch bei einem geringfügigen Mangel hat der Käufer das Recht, von der Verkäuferin die Beseitigung des Mangels zu verlangen und bis dahin die Zahlung des gesamten Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB und die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 Abs. 1 BGB zu verweigern.

§ 320 Abs. 1 BGB lautet:

"(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung."

§ 273 Abs. 1 BGB lautet:

"(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)."

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könnte das Zurückbehaltungsrecht ausnahmsweise nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Derartige Umstände vermochte der BGH im entschiedenen Fall aber nicht zu erkennen.

(Quelle: BGH, Urteil v. 26.10.2016, VIII ZR 211/15; Pressemitteilung Nr. 189/2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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