OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 3 Ws 553/17: Akteneinsicht des Rechtsanwalts in eigener Sache?
Nach § 406e Abs. 1 S. 1 StPO steht dem Verletzten ein Akteneinsichtsrecht zu, allerdings auszuüben nur durch einen Rechtsanwalt:
"(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. ..."
Doch was passiert, wenn der Verletzte selbst Rechtsanwalt ist und für sich Akteneinsicht begehrt?
(Symbolbild)
Nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M.) vom 10.08.2017 ist ein derartiges Gesuch zurückzuweisen. Denn auch ein Rechtsanwalt kann dieses Recht nur durch einen (anderen) Rechtsanwalt ausüben lassen.
(Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.08.2017, 3 Ws 553/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))