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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16: Zum Trittschallschutz in einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)

In seinem Urteil vom 16.03.2018 hatte sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit den rechtlichen Folgen für den Schallschutz (Trittschallschutz) in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Sanierung eines Badezimmers zu befassen.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnungseigentumsanlage aus dem Jahre 1990. Die Beklagten ließen im Jahr 2012 ihr Badezimmer sanieren, wobei sie den - zum Gemeinschaftseigentum zählenden - Estrich vollständig entfernten und eine Fußbodenheizung einbauten. Darüber hinaus wurden insbesondere Fliesenbelag und sämtliche Sanitärobjekte erneuert.

Die Klägerin, deren Wohnung unter der Wohnung der Beklagten liegt, beklagte in der Folge einen verschlechterten Schallschutz. Sie verlangte Schallchutzmaßnahmen bzw. ein Schallschutzniveau, welches dem technischen Stand im Zeitpunkt der Sanierung (2012) entsprach (Trittschallschutz gemäß Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10: <=37 dB, hilfsweise Schallschutzstufe II der genannten Richtlinie: <= 44 dB).

Die Klägerin konnte sich in den Instanzen nur teilweise durchsetzen. Zuletzt verurteilte das Landgericht (LG) die Beklagten dazu, durch geeignete bauliche Maßnahmen des Badezimmers eine Trittschalldämmung herzustellen, dass der Trittschall 46 dB (gemäß Beiblatt 2 zur DIN 4109 aus dem Jahre 1989) nicht übersteigt.

Weitergehende Ansprüche wurden auch vom BGH verneint.

Der BGH ging davon aus, dass der Estrich der Dämmung und Isolierung diente und daher zum Gemeinschaftseigentum zählte. Die Beklagten hätten demnach ohne Zustimmung der Klägerin eine bauliche Änderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vogenommen.

§ 22 Abs. 1 WEG lautet:

"(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden."

Die weiteren Folgen richteten sich dann nach § 14 Nr. 1 WEG:

"Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1.

die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;"

Für den Schallschutz hatte der BGH, worauf das Gericht ausdrücklich hinwies, bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird (etwa Parkett statt Teppichboden), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird.

Symbolbild Badezimmerfliesen

(Symbolbild)

Im vorliegenden Fall war allerdings bei der Erneuerung des Bodenbelags in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen worden.

In diesen Zusammenhang entschied der BGH, dass sich das herzustellende Schallschutzniveau nach dem Gewicht des Eingriffs richte: Allein der Umstand, dass Gemeinschaftseigentum verletzt würde, sei nicht ausreichend, um auf die technischen Vorgaben auf den Zeitpunkt des Eingriffs abzustellen. Nur dann, wenn - der BGH nannte als Beispiel den nachträglichen Dachgeschossausbau - ein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz vorläge, entstünde bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden (strengeren) Schallschutzwerte beachtet werden müssten.

Ferner wies der BGH daraufhin, dass im vorliegenden Falle nicht (mehr) darüber entschieden werden musste, welche konkreten technischen Vorgaben einzuhalten wäen. Insoweit hatte das LG der Klägerin bereits rechtskräftig, da von den Beklagten nicht angegriffen, die Einhaltung der (über die Mindeststandards im Errichtungszeitraum des Gebäudes hinausgehenden) in Beiblatt 2 zur DIN 4109 aus dem Jahr 1989 vorgeschlagenen erhöhten Schallschutzwerte zugesprochen.

(Quelle: BGH, Urteil v. 16.03.2018, V ZR 276/16; Pressemitteilung Nr. 53/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)


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