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BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16: Zum Aufrechnungsausschluss in den AGB einer Sparkasse

Der - für Fragen des Bankrechts zuständige - XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 20.03.2018 mit der Frage zu befassen, ob nachfolgende Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse bei Bankgeschäften mit Verbrauchern wirksam ist:

"Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Kläger war ein Verbraucherschutzverband, der sich gegen die weitere Verwendung dieser Klausel durch die Sparkasse wandte.

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) hatten unterschiedlich geurteilt.

Symbolbild Bankinstitut

(Symbolbild)

Der BGH entschied gegen die Sparkasse:

Die Klausel sei - in der hier vorliegenden Form - wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB unwirksam. Denn sie würde im Rechtsverkehr mit Verbrauchern die Ausübung eines (etwaigen) verbraucherschützenden Widerrufs im Sinne des § 355 BGB erschweren. Dies deshalb, weil sie auch Forderungen erfassen könnte, die dem Verbraucher im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnis nach ausgeübten Widerruf erwachsen würden.

(Quelle: BGH, Urteil v. 20.03.2018, XI ZR 309/16; Pressemitteilung Nr. 58/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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