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BGH, 17.05.2018 - I ZR 252/16: Bier darf in der Werbung nicht "bekömmlich" genannt werden

Nach einer Entscheidung des - u.a. für Fragen des Wettbewerbsrechts zuständigen - I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.05.2018 darf für Bier (genauer: bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent) nicht mit der Angabe "bekömmlich" geworben werden.

Denn diese Angabe sei nach den Feststellungen der Vorinstanz als "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzuordnen.

Symbolbild Biergläser

(Symbolbild)

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lautet:

"Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen."

Im Übrigen wies der BGH darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall der Werbung nicht entnehmen ließe, dass mit dem Begriff "bekömmlich" nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.

(Quelle: BGH, Urteil v. 17.05.2018, I ZR 252/16; Pressemitteilung Nr.93/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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