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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R: Sozialversicherung und GmbH-Geschäftsführer

Wie das Bundessozialgericht (BSG) unter Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung in zwei Entscheidungen vom 14.03.2018 entschied, sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als deren Beschäftigte anzusehen und daher sozialversicherungspflichtig.

Im Übrigen sei ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, nur dann nicht als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung das Handeln der Gesellschaft zu bestimmen.

Symbolbild Geschäftsführerin

(Symbolbild)

Dies trifft regelmäßig dann zu, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, kommt es auf eine umfassende, echte Sperrminorität an, so dass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

(Quelle: BSG, Urteile vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R; Pressemitteilung Nr. 14/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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