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BVerwG, 21.06.2018 - BVerwG 9 C 2.17: Zum Straßenbaubeitrag nach Hessischen Kommunalabgabengesetz

Mit Urteil vom 21.06.2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass der Straßenbaubeitrag in Hessen grundsätzlich rechtmäßig ist.

Im entschiedenen Fall sollte der Kläger als Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks in Hofheim am Taunus einen Straßenbaubeitrag von € 1.700,00 bezahlen. Hintergrund bildete eine beabsichtigte grundlegende Sanierungsmaßnahme, bei der die Stadt 50% der erwarteten Kosten aufgrund der Bedeutung für den innerörtlichen Durchgangsverkehr selbst übernahm.

Nach der zum Zeitpunkt des Falles (noch) geltenden Gesetzesfassung des § 11 KAG-Hessen sollten die Gemeinden in bestimmten Fällen derartige Ausbaubeiträge erheben.

Symbolbild Straßenwalze

(Symbolbild)

Der Kläger wandte sich gegen den Bescheid, der seine Kostenbeteiligung anordnete. Es fehle an einer gesetzlichen Obergrenze der Beitragshöhe.

Verwaltungsgericht (VG) und BVerwG gaben dem Kläger nicht recht:

Straßenbaubeiträge entsprächen einem Sondervorteil des Grundstückseigentümers, das Grundstück weiterhin über eine funktionstüchtige öffentliche Verkehrsanlage erreichen zu können. Dies wirke sich positiv auf den Wert des Grundstücks aus.

Da das Gesetz eine Stundungsmöglichkeit vorsähe, bedürfe es auch keiner gesetzlichen Obergrenze.

Im Übrigen bestünde in Härtefällen nach der AO auch die Möglichkeit, Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

(Quelle: BVerwG, Urteil v. 21.06.2018, BVerwG 9 C 2.17; Pressemitteilung Nr. 42/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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