BSG-Vorankündigung, 21.06.2018 - B 5 R 25/17 R: Arbeitslosengeld und Rente ab 63
In der Vorankündigung vom 21.06.2018 weist das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel auf einen Verhandlungstermin am 28.06.2018 in. An diesem Termin wird es um eine Frage aus dem Recht der sog. "Rente ab 63" (Rente für besonders langjährig Versicherte) gehen.
Voraussetzung für eine derartige Rente ist u.a. die Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren. Diese Wartezeit kann grundsätzlich auch mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs belegt werden, es sei denn, dessen Gewährung liegt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn.
In Ausnahmefällen kann aber auch der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren auf die Wartezeit angerechnet werden, etwa bei vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
(Symbolbild)
Insoweit heisst es in § 263b SGB VI:
"(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
[es folgt eine Tabelle]"
Und in § 51 SGB VI:
"(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
{...]
3. Zeiten des Bezugs von
a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
[...]
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, [...]"
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber mehrere hundert Standorte. Der Standort, bei dem der klagende Versicherte arbeitete, wurde geschlossen und dem Kläger gekündigt. Daraufhin bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte eine Rente ab 63 ab. Denn die - im konkreten Fall - hierfür noch erforderlichen Anrechnungszeiten lagen im Zeitraum der genannten Arbeitslosigkeit.
Das BSG wird zu entscheiden haben, wann eine vollständige Betriebsaufgabe im Sinne des Gesetzes vorliegt.
(Quelle: BSG, 21.06.2018, B 5 R 25/17 R; Pressemitteilung Nr. 37/2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))