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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

AG Ludwigshafen am Rhein: Familiengericht beendet nach Tod der Ex-Frau den Versorgungsausgleich

Der Antragsteller war im Jahre 1986 mit Urteil des Amtsgerichts (AG) Neustadt an der Weinstraße von seiner damaligen Ehefrau geschieden worden. In dieser Entscheidung wurde auch der Versorgungsausgleich geregelt. Die geschiedene Ehefrau erhielt demnach - nach den damaligen Werten, d.h. bezogen auf 1986 - einen monatlichen Versorgungsausgleich in Höhe von rund 300,00 DM zugesprochen. Mit diesem Betrag - genauer: mit den aus diesem Betrag resultierenden Entgeltpunkten - wurde die Anwartschaft des Antragstellers auf seine gesetzliche Altersrente belastet.

Jahre später ging die geschiedene Ehefrau in Rente. Sie bezog dann - insgesamt länger als 36 Monate - eine um den Versorgungsausgleich erhöhte gesetzliche Rente.

Im Jahre 2018 verstarb sie.

Symbolbild verstorbene Ex-Frau

(Symbolbild)

Der Antragsteller war nun der Ansicht, dass ein weiterer Abzug aus dem 1986 geregelten Versorgungsausgleich zu entfallen habe. Da dies nicht automatisch geschah, wandte er sich zunächst an seine eigene Rentenversicherung, nämlich die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz) mit Sitz in Speyer. Diese legte sein Begehren als Antrag nach § 37 Abs.1 VersAusglG aus (Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleich nach Tod der ausgleichsberechtigten Person).

Da § 37 Abs. 2 VersAusglG eine positive Bescheidung des Antrags davon abhängig macht, dass aus dem übertragenenen Anrecht noch nicht länger als 36 Monate Leistungen (Versorgung) gewährt wurden, musste die DRV Rheinland-Pfalz diesen Antrag allerdings ablehnen.

Der Antragsteller gab sich mit dem fortwirkenden Abzug des Versorgungsausgleichs aber nicht zufrieden.

Er konsultierte die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB, die ihm die Anrufung des Familiengericht, d.h. vorliegend des AG Neustadt an der Weinstraße, empfahl. Denn für einen solchen Antrag beim Familiengericht gilt die 36-Monats-Frist des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht. Allerdings gelten andere, komplexere Voraussetzungen. Gleichwohl ist es gerade in vielen Altfällen möglich, dass derartige Anträge erfolreich sein können.

Unter einem "Altfall" versteht man hierbei ein Verfahren, bei dem die ursprüngliche Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem bis ca. 2009/2010 geltenden Versorgungsausgleichsrecht gefällt wurde.

Nach einem ca. viermonatigen Verfahren entschied das Familiengericht im konkreten Fall zugunsten des Antragstellers.

(Erstellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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