Rechtsanwalt Michael Kügler
AG Bielefeld: Versorgungsausgleich gestoppt - Beamter erhält nach Tod der Ex-Frau volle Pension
Das Amtsgericht (AG) Bielfeld - Familiengericht - musste sich mit dem Fall eines pensionierten, Ende der 70ger Jahre geschiedenen Polizeibeamten befassen, dessen damalige, im Rahmen des Versorgungsausgleichs berechtigte Ehefrau 2018 verstarb.
Trotz des Todes der Ex-Frau wurde die Pension des ehemaligen Beamten weiter um den Versorgungsausgleich gekürzt.
(Symbolbild)
Der ehemalige Beamte wandte sich daher zunächst an seinen Versorgungsträger und beantragte, den Versorgungsausgleich auszusetzen. Der Versorgungsträger holte daraufhin eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ein, aus der sich ergab, dass die geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate Leistungen aus der beim Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanwartschaft bezogen hatte.
Diese sog. 36-Monats-Grenze findet sich zum Beispiel in § 37 Abs.2 VersAusglG, wonach gilt:
"Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat."
Entsprechend heisst es auch im "Merkblatt Versorgungsausgleich" des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW):
"5.2 Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAusglG)
Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person und hat sie nicht mehr als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen, werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht weitergekürzt. Eine bereits vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge entfällt nur auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft.
Über den Antrag entscheidet das LBV als Versorgungsträger."
In dieser Situation wandte sich der ehemalige Beamte an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB.
Nach eingehender Beratung wurde ein Verfahren beim Familiengericht Bielefeld eingeleitet. In diesem Verfahren gilt die Bestimmung des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht.
Ein solches Verfahren ist insbesondere in solchen Fällen interessant, in denen die zugrundeliegende Versorgungsausgleichsentscheidung bis spätestens ca. 2009/2010 ergangen ist. Dann liegt nämlich ein sog. Altfall vor.
Hier ergeben sich - wie auch im vorliegenden Fall - vielfach Ansätze, die damalige Versorgungsausgleichsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft insgesamt zu Fall zu bringen. Während die 36-Monats-Frist kein Hinderungsgrund ist, stehen andere Antragsvoraussetzungen im Raum.
Interessierte Geschiedene, die nach altem Recht Anrechte an den zwischenzeitlich verstorbenen ehemaligen Ehepartner abgeben haben, können sich an die bundesweit auftretende Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB zu wenden, um eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags im konkreten Fall zu erhalten (0561 / 540 860-30; www.mayer-kuegler.de). Im Hinblick auf die oben erwähnte "Stichtagsregelung" (Der Antrag wirkt jeweils (erst) ab Beginn des auf den Antragsmonat folgenden nächsten Monats) sollten Betroffene zügig Rechtsrat einholen.
(Erstellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)