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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

VG Ansbach, 03.01.2020 - AN 10 S 19.02347: Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad bei 1,82 Promille

Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach) hatte sich in einem Beschluss vom 03.01.2020 mit der Alkoholfahrt eines Fahrradfahrers zu befassen. Der festgestellte BAK-Wert betrug 1,82 Promille.

Es ging um ein Eilverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.11.2019 die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen und ihm zudem auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - zum Beispiel von Fahrrädern - im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.

Symbolbild Fahrradfahrer

(Symbolbild)

Zuvor hatte die Behörde zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle angeordnet.

Der Antragsteller hatte - über seinen Bevollmächtigten - sogar ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, welches er - oder sein Bevollmächtigter - (wohl) fälschlich für positiv hielten.

Mit diesem Gutachten drang er allerdings auch beim VG nicht durch.

Dies gilt insbesondere auch für den Einwand, dass die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu kurz gewesen sei. Denn insofern führte das VG aus:

"Soweit sich der Antragsteller gegen die Angemessenheit der ihm zur Gutachtensbeibringung gesetzten Frist wendet, dringt der Antragsteller nicht durch. Die gesetzte Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wird auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung verlangt, so dient dieses der Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene gegenwärtig zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist. Insofern steht die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer im Mittelpunkt. Daher ist Eignungszweifeln unter dem Gesichtspunkt des Alkoholmissbrauchs so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Die für die Beibringung des vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird."

Das VG Ansbach grenzte sich dabei auch ausdrücklich vom BayVGH, Beschluss v. 27.02.2007, 11 CS 06.3132, ab:

"Soweit sich der Bevollmächtigte des Antragstellers auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2007 (Az. 11 CS 06.3132, juris) beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass der dort rechtlich gewürdigte Sachverhalt nicht mit den Gegebenheiten des vorliegenden Falls zu vergleichen ist."

Da der Antragsteller das Gutachten mit seinem Einverständnis zugänglich gemacht hatte, wäre es ohnehin unabhäging von der Frage der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Anordnung als "neue und zweifelsfrei zu beachtende Tatsache" für die Fahrerlaubnisbehörde relevant.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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