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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BSG, 28.06.2022 - B 2 U 20/20 R: Kein Versicherungsschutz bei Rauchen außerhalb des Schulgeländes

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in seinem Urteil vom 28.06.2022 mit einem Fall zu beschaffen, in dem ein Schüler, der in einer Schulpause zum Rauchen einen an das Schulgelände angrenzenden Stadtpark aufgesucht und dort einen Unfall erlitten hatte, Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte.


Im entschiedenen Fall hatte sich ein volljähriger Schüler am 18.01.2018 während einer Pause mit zwei Mitschülern in einem schulnahen Stadtpark aufgehalten. Es herrschte stürmisches Wetter. Hierdurch fiel ein Ast herunter und traf den Schüler an Kopf und Körper.


Symbolbild Park

(Symbolbild)


Rechtlich ging es um die Frage, ob ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vorliegt.


Konkret ging es um die Verweisung von § 8 Abs. 1 SGB VII auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 b). Demnach besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere für:


"Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,"


Das BSG entschied, dass der Aufenthalt im Stadtpark nicht unter Versicherungsschutz stehe. Denn der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt. Dieses ende ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark sei kein erweiterter Schulhof.


(Quelle: BSG, Urteil v. 28.06.2022, B 2 U 20/20 R; Pressemitteilung Nr. 25/2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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