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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21: Vorgaben für dienstliche Beurteilungen gehören in Rechtsnormen

Mit Urteil vom 07.07.2021 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in Rechtsnormen (und nicht in bloßen) Verwaltungsvorschriften enthalten sein müssen.


Im entschiedenen Fall ging es um Klägerin, die im Dienst einer Stadt in Rheinland-Pfalz steht. Im Jahr 2015 wurden zwei Leitungsstellen ausgeschrieben, auf die sich die Klägerin bewarb. Die Stadt erstellte für alle Bewerber sog. Anlassbeurteilungen. Es gab ein fünfstufiges Bewertungssystem. Hierbei erzielte die Klägerin in der Leistungsbewertung die zweithöchste Bewertung; bei der Beurteilung der Befähigung erzielte die Klägerin 15 Mal die zweithöchste und zweimal die dritthöchste Bewertung. Ein Gesamturteil für die Befähigung war nicht enthalten; ein zusammenfassendes Urteil der Leistungsbeurteilung und der Befähigung fehlte ebenfalls.


Die Klägerin wurde im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Ein Konkurrentenstreitverfahren blieb erfolglos.


Schließlich griff die Klägerin die Anlassbeurteilung an.


Das BVerwG verurteilte die Beklagte nunmehr, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut dienstlich zu beurteilen.


BVerwG

(BVerwG)


Das BVerwG stellte heraus, dass in Rheinland-Pfalz zur Zeit die Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamten nicht in Rechtsnormen geregelt sind. Vielmehr bestünden in Rheinland-Pfalz auf der Ebene bloßer Verwaltungsvorschriften eine Vielzahl unterschiedlichster Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Dies sei rechtlich unzureichend.


Angesichts der Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für die allein nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmende Auswahlentscheidung müssten die grundlegenden Vorgaben in Rechtsnormen geregelt werden.


Art. 33 Abs. 2 GG lautet:


"(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte."


Der derzeitige Zustand in Rheinland-Pfalz könne nur für einen Übergangszeitraum hingenommen werden, um einen den verfassungsgemäßen Vorhaben noch "ferneren" Zustand zu vermeiden.


Ferner wies das BVerwG insbesondere darauf hin, dass dienstliche Beurteilungen mit einem Gesamtergebnis schließen müssten. Dabei müsse das Gesamturteil sämtliche sämtliche vom Dienstherrn bewerteten Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfassen. Dies sei vorliegend im Falle der Klägerin nicht erfolgt.


(Quelle: BVerwG, Urteil v. 07.07.2021, BVerwG 2 C 2.21; Pressemitteilung Nr. 46/2021 v. 07.07.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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