top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

OLG Celle, 01.07.2021 - 8 U 5/21: Corona - Zum Deckungsumfang in der Betriebsschließungsversicherung

Viele Oberlandesgerichte (OLGs) haben sich in letzter Zeit mit Fragen des Deckungsumfangs in der Betriebsschließungsversicherung zu befassen. In diese Serie reiht sich nunmehr auch ein Urteil des OLG Celle vom 01.07.2021 ein.


Im entschiedenen Fall begehrte der Kläger im Zusammenhang mit seinen Betrieb einschränkenden Maßnahmen Deckungssschutz in der Betriebsschließungsversicherung.


Der Kläger, ein Gastronom, verfügt seit 2018 über eine Betriebsschließungsversicherung.


Symbolbild Gastronomie

(Symbolbild)


Am 21.03.2020 wurde durch Allgemeinverfügung des Landkreises zum Schutz vor der Corona-Pandemie eine Schließung insbesondere der Gastronomiebetriebe bis 18.04.2020 angeordnet.


Der Gastronomiebetrieb des Klägers war vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 geschlossen.


Er begehrte Gehaltsaufwendungen für 30 Tage, insgesamt 14.430,00 € von der beklagten Versicherungsgesellschaft.


Die Beklagte lehnte die Regulierung ab. Sie verwies darauf, dass im Versicherungsschein die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger enumerativ aufgezählt seien. Corona bzw. Covid-19 sei dort nicht genannt.


Der Kläger argumentierte, dass die Versicherungsbedingungen im Sinne einer dynamischen Verweisung auf das IfSG auszulegen sein. Das Corona-Virus sei so bereits zum Zeitpunkt der Betriebsschließung über die Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG erfasst gewesen.


Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG sind zu melden:


"der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist."


Erstinstanzlich hatte der Kläger Erfolg.


Auf Berufung der Beklagten wies das OLG nun allerdings die Klage des Gastronoms vollumfänglich ab.


Aufgrund Auslegung der Versicherungsbedingungen kam das OLG zum Ergebnis, dass vorliegend nur für die in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz bestünde.


Wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page