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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

OLG Frankfurt/Main, 17.08.2021 - 6 UF 120/21: Corona-Impfung des Kindes? STIKO-Empfehlung zählt!

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hatte sich in einem Beschluss vom 17.08.2021 mit der Frage zu befassen, welchem Elternteil bei Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern untereinander die Befugnis zu übertragen ist, über die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen, impfbereiten Kind zu entscheiden.


Im vorliegenden Fall ging es um ein 2005 geborenes Kind, welches sich für die Corona-Schutzimpfung entschieden hatte.


Nach Auffassung des OLG reiche die postive Entscheidung (Einwilligung) des fast 16-jährigen Kindes in die Impfung selbst nicht aus. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Kindes bedürfe es eines Co-Konsenses der sorgeberechtigten Eltern.


Symbolbild Impfung

(Symbolbild)


Im vorliegenden Falle hatten sich die geschiedenen, das Sorgerecht gemeinsam ausübenden Eltern nicht einigen können. Während der Vater des Kindes die Impfung befürwortete, lehnte die Mutter ihre Einwilligung wegen "Gentherapie" ab.

Der Vater stellte daraufhin beim Amtsgericht -Familiengericht- den Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Kindes zu übertragen. Das AG entschied zugunsten des Vaters.


Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter zum OLG blieb erfolglos.


Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht einigen, kann auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 Abs. 1 BGB die Entscheidung diesem allein übertragen werden.


§ 1628 Abs. 1 BGB lautet:


"Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden."


Das OLG bejahte im Falle der Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus das Vorliegen einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.


Es bedürfe neben der Einwilligung des fast 16-jährigen Kindes bei einem nicht geringfügigen medizinischen Eingriffs auch der Einwilligung der Sorgeberechtigten im Wege eines sog. Co-Konsenses


Dabei sei im Streitfall der Eltern demjenigen Elternteil die Entscheidung zu übertragen, der die Impfung seines Kindes entsprechend den STIKO-Empfehlungen befürworte, soweit - wie vorliegend - bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorlägen.


Außerdem sei gemäß § 1697a BGB im vorliegenden Falle auch der Kindeswille zu beachten.


(Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 17.08.2021, 6 UF 120/21; Pressemitteilung Nr. 56/2021 v. 24.08.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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