top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

OLG Köln, 14.05.2021 -1 U 9/21: Corona - Hälftige Teilung der Buchungskosten von Hotelzimmern

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sich in einem Urteil vom 14.05.2021 mit der Frage zu befassen, wie im Falle einer pandemiebedingten Stornierung von Hotelzimmern, die vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie gebucht wurden, mit den Buchungskosten zu verfahren ist


Im entschiedenen Fall hatte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitnesskonzerns geklagt. Hintergrund bildete die geplante Teilnahme von Mitarbeitern an der für April 2020 geplanten Messe FiBo in Köln. Zur Unterbringung ihrer Mitarbeiter hatte sie mehrere Hotelzimmer gebucht und vollständig im Voraus bezahlt.


Die FiBo 2020 wurde pandemiebedingt Ende Februar 2020 abgesagt. Die Klägerin stornierte daher Anfang März 2020 alle gebuchten Zimmer.


Symbolbild Kölner Dom

(Symbolbild)


Die beklagte Hotelkette erstattet darauf hin lediglich 10 Prozent der Anzahlung.


Die Klägerin begehrte vollständige Rückzahlung auch der restlichen Buchungskosten.


Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage erstinstanzlich ab.


Das OLG gab der Klägerin in der Berufung teilweise recht.


Auszugehen sei im vorliegenden Fall von einer hälftigen Teilung der Buchungskosten. Denn mit der pandemiebedingten Absage der Messe FiBo sei der Klägerin an unverändertes Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. Bei Abschluss des Vertrages habe es zur Geschäftsgrundlage gehört, dass es nicht zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde. Eine derartige Pandemie stelle eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände dar. Dies gelte sowohl für die Absage der Messe, als auch für das spätere, behördlich angeordnete Beherbergungsverbot.


Es sei auch abzulehnen, darauf abzustellen, dass die Stornierung bereits vor dem Beherbungsverbot erfolgt sei.


Im Ergebnis erscheine eine hälftige Teilung des Risikos und daher eine hälftige Teilung der Buchungskosten sachgerecht.


(Quelle: OLG Köln, Urteil v. 14.05.2021; Pressemitteilung Nr. 10/2021 v. 15.06.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page