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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

OVG Münster, 12.05.2020 - 6 B 212/20: Tätowierung mit Löwenkopf hier kein Einstellungshindernis

Nach einem Beschluss (in einem Eilverfahren) des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 12.05.2020 schließt allein die Tätowierung eines Einstellungsbewerbers für den Polizeivollzugsdienst mit einem fein konturierten, realitätsgetreu abgebildeten Löwenkopf auf der Brust die (vorläufige) Teilnahme am Auswahlverfahren nicht aus.


Im entschiedenen Fall hatte sich der aus Recklinghausen stammende Mann um die Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2020 beworben.


Der Antragsteller hat auf seiner linken Brust eine Löwenkopf-Tätowierung mit aufgerissenem Maul in einer Größe von ca. 22 * 18 cm. Das Testverfahren hatte er erfolgreich durchlaufen.


Allerdings sah die Einstellungsbehörde aufgrund der Tätowierung Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Die Tätowierung wirke angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter; sie vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck.


Symbolbild Tattoo-Maschinen

(Symbolbild)


Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hatte diese Auffassung der Einstellungsbehörde nicht geteilt.


Auch das OVG stellte sich in seinem Eilbeschluss (vorläufig) auf die Seite des Einstellungsbewerbers.


Denn die im vorliegenden Falle gegebenen Löwenkopf-Tätowierung lasse keinen Schluss auf eine bedenkliche Einstellung des Bewerbers zu. Insbesondere können nicht darauf geschlossen werden, dass der Bewerber nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde.


Die Tätowierung stelle eine realitätsgetreue Abbildung eines männlichen Löwenkopfes dar und sei fein konturiert. Auf sie allein könnten daher die von der Behörde geltend gemachten charakterlichen Zweifel nicht gestützt werden. Andere Anhaltspunkte gegen den Bewerber gab es aber nicht.


(Quelle: OVG Münster, Beschluss v. 12.05.2020, 6 B 121/20; Pressemitteilung v. 14.05.2020)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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