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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

Versorgungsausgleich nach Tod der Ex-Frau: Abänderung bzw. Aufhebung - Rente / Pension zurückholen

Die meisten Rentner und Pensionäre wissen, dass Sie im Alter mit spitzer Feder rechnen müssen: Die demographische Entwicklung machte Anpassungen bei der Altersversorgung unausweichlich. Trotz boomender Wirtschaft wird sich an dieser Problemlage auf längere Sicht nichts ändern.

Insbesondere Geschiedene - in der Praxis vornehmlich Männer, was der Verbreitung der früheren Hausfrauen-Ehe geschuldet ist - leiden doppelt: Kam es zu einer Scheidung, so wurde grundsätzlich im Rahmen des 1977 eingeführten Versorgungsausgleich eine hälftige Teilung der Versorgungsanrechte aus der Ehezeit durchgeführt.

Mit dem Versorgungsausgleich wollte der Gesetzgeber den Gedanken des Zugewinnausgleichs auf den Bereich des Altersvorsorgevermögens übertragen.

Symbolbild Aufhebung VA AG Schwäbisch Gmünd

(Symbolbild)

Lange Ehedauer und große Einkommensunterschiede (bei der Hausfrauenehe bestand de facto nur ein Haushaltseinkommen, nämlich beim Ehemann) führten dann dazu, dass beim Versorgungsausgleich erhebliche Ausgleichsansprüche auf die geschiedene Ehefrau übertragen wurde.

In der Praxis tritt nun immer wieder die Situation auf, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte früher stirbt.

Viele ausgleichspflichtige Geschiedene stellen sich nun die Frau, ob dies zu einer Abänderung oder Aufhebung des Versorgungsausgleich führt.

Dazu ist zunächst zu sagen, dass es keinen Automatismus gibt. Wer nicht aktiv wird, muss weiter mit seiner gekürzten Rente / Pension leben.

Manche Betroffene wenden sich immerhin mit einem Antrag an den Versorgungsträger. Hierfür sieht das Gesetz aber eine Grenze von 36 Monaten vor. Nur wenn der verstorbene ausgleichsberechtigte Ehegatte also nicht mehr als 36 Monate Versorgung bezog, kann ein solcher Antrag - mit Wirkung für die Zukunft - Erfolg haben.

In den übrigen Fällen schien es zunächst keine Möglichkeit mehr zu geben, die Kürzung der Rente / Pension abzuwenden.

Allerdings gibt es - vielfach kaum bekannt - aufgrund mehrerer, ineinandergreifender Gesetzesänderungen einen weiteren Weg, der auch nach über dreijährigem Bezug in sog. Altfällen noch zu einer Aufhebung des Versorgungsausgleichs führen kann.

Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abänderung - die neuerdings in zahlreichen Altfällen in Betracht kommt - vorliegen, ist in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Betroffene, die eine anwaltliche Ersteinschätzung erhalten wollen, können sich aus dem gesamten Bundesgebiet an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB wenden, die auf derartige Verfahren spezialisiert ist. Die dortige telefonische Ersteinschätzung erfolgt kostenlos und verpflichtet zu nichts, Hotline 0561 / 580 9915 (www.mayer-kuegler.de).

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)


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