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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

VG Mainz, 21.07.2021 - 4 L 513/21.MZ: Zur Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe

Ein Justizvollzugsbeamter auf Probe (35 Jahre) des Landes Rheinland-Pfalz hatte sich nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz dazu entschieden, einen Häftling absichtlich der Gefahr von verbalen und körperlichen Übergriffen von Mitgefangenen in einer Haftanstalt auszusetzen (sog. „Walk of Shame“).


Mit Beschluss vom 21.07.2021 lehnte das VG einen Eilantrag des Beamten auf Probe ab, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsentscheidung des Dienstherrn wiederherzustellen.


Im entschiedenen Fall hatte der Antragsteller im Frühjahr 2021 den Flur einer Haftabteilung zur Freizeitnutzung für die Gefangenen aufgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich noch eine Sozialarbeiterin in einem Sozialraum im Gespräch mit einem unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs stehenden Untersuchungshäftling.


Symbolbild Gerichtssaal

(Symbolbild)


Die Sozialarbeiterin musste nach Beendigung des Gesprächs diesen Untersuchungshäftling, um der Gefahr von Angriffen vorzubeugen, zu seinem Haftraum begleiten. Als die Sozialarbeiterin den Vorfall später ansprach, äußerte der Antragsteller spontan: „Das war ich. Das war mit Absicht. The Walk of Shame.“


Das Land Rheinland-Pfalz ordnete daraufhin mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an.


Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag.


Das VG stellte sich auf die Seite des Dienstherrn und wies den Eilantrag zurück. Denn der Antragsteller habe seine Dienstpflichten grob verletzt.


(Quelle: VG Mainz, Beschluss v. 21.07.2021, 4 L 513/21.MZ; Pressemitteilung 13/2021 v. 28.07.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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