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  • AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

VG Schleswig, 19.08.2021 - 1 B 106/21: Quarantäneanordnung gegen ansteckungsverdächtige Mitschülerin

Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hatte sich in einem Eilverfahren mit dem Antrag einer Schülerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Quarantäneanordnung zu befassen.


Mit Beschluss vom 19.08.2021 lehnte es den Antrag der Schülerin ab.


Im entschiedenen Fall hatte der Kreis Nordfriesland gegenüber einer minderjährigen Schülerin eine Quarantäneanordnung von 14 Tagen getroffen. Die Schülerin selbst war nicht an Covid-19 erkrankt. Sie saß allerdings in der Sitzreihe vor einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person, ein Platz weiter rechts.


Symbolbild Stifte für Schule

(Symbolbild)


Das VG sah die Quarantäneanordnung als offensichtlich rechtmäßig an. Es verwies auf die Leitlinien des mit RKI (Robert-Koch-Institut). Dieses habe besondere Sachkunde.


Im vorliegenden Fall läge trotz der guten Belüftungssituation und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung eine schwer zu überblickende Kontaktsituation vor. Erschwerend sei auch die altersbedingt erhöhte Infektiösität der erkrankten Mitschülerin (zwischen 11 und 15 Jahren) zu berücksichtigen.


Auch ein negativer Corona-Test sei nicht geeignet, die Quarantäne abzukürzen, da die Erkrankung eine Inkubationszeit von 14 Tagen aufweise.


Der (befristete) Grundrechtseingriff sei zwar schwerwiegend, aber letztlich verhältnismäßig.


(Quelle: VG Schleswig, Beschluss v. 19.08.2021, 1 B 106/21; Medieninformation v. 20.08.2021)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)



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