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Rechtsanwalt Kügler, Region Kassel berät und vertritt bei Beschlussanfechtungen

Beschlussanfechtung

 

 
Begriff

 

Nach § 25 WEG entscheiden die Wohnungseigentümer regelmäßig und vorbehaltlich besonderer Regelungen durch Mehrheitsbeschluss über die Angelegenheiten der WEG.

 

Hält ein Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss für rechtswidrig, so hat er die Möglichkeit, hiergegen Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 1 WEG zu erheben. Diese Norm lautet:

 

"(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage)."

 

Die Anfechtungsklage zielt darauf ab, dass das Gericht den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt.

 

Die Anfechtungsklage ähnelt der Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeit eines Beschlusses festgestellt wird. Eine Nichtigkeitsklage kommt bei besonders gravierenden Rechtsfehlern in Betracht, etwa wenn der Wohnungseigentümerversammlung von vornherein für ihren Beschluss jede Rechtsmacht fehlt. Der technische Unterschied der beiden Klagen liegt nun darin, dass bei der Anfechtungsklage der Beschluss nur dann unwirksam ist, wenn rechtzeitig geklagt und der Beschluss durch das Gericht für ungültig erklärt wird, während es bei der Nichtigkeitsklage im Prinzip überhaupt keiner Klage bedarf und entsprechend auch keine Klagefrist gilt.

 

Da Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen, betreffen sie nach Auffassung des Bundesgerichtshof (BGH) denselben Streitgegenstand (siehe nur BGHZ 156, 279, 294). In vielen Fällen empfiehlt es sich, die Klagen zu kombinieren.

 


Formalien

 

Die Anfechtungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG zwingend bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (ausschließliche örtliche Zuständigkeit).

 

Gemäß § 23 Nr. 2 c) GVG ist - streitwertunabhängig - für Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG erstinstanzlich zwingend das Amtsgericht zuständig (ausschließliche sachliche Zuständigkeit).

 

Die Klage ist "gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" zu richten (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG).

 

Es gilt - ab Beschlussfassung(!) - eine kurze Klagefrist von 1 Monat; binnen 2 Monaten ab Beschlussfassung ist die Klage zu begründen (§ 45 Abs. 1 S. 1 WEG). Es ist unerheblich, wann der klagende Wohnungseigentümer das Versammlungsprotokoll erhält. Die Frist läuft immer Beschlussfassung, so dass es zweckmäßig ist, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

 

 

Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)

 

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Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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