Dr. Mayer & Kügler
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Aufhebungsvertrag | Region: Kassel | Nordhessen
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Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel
Aufhebungsvertrag
Begriff
Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man die vertragliche Einigung beider Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.
Das Gesetz bezeichnet den Aufhebungsvertrag in § 623 BGB als "Auflösungsvertrag" und ordnet Schriftform an.
Mitunter wird in der Praxis vom Aufhebungsvertrag der sog. Abwicklungsvertrag unterschieden. Bei diesem geht dem Vertragsschluss eine Kündigung voraus, so dass der Abwicklungsvertrag nur der Regelung von Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Basis der ausgesprochenen Kündigung diene. Insbesondere von Arbeitgeberseite wird der Abwicklungsvertrag oft ins Spiel gebracht, weil er - so die Argumentation seiner Verfechter - geeignet sei, die mit einem Abwicklungsvertrag verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile zu vermeiden. Ob dies gelingt, ist allerdings zweifelhaft und jedenfalls mit hohen Risiken verbunden. Die Betroffenen tun daher gut daran, sich nicht vom Begriff des Abwicklungsvertrages blenden zu lassen, sondern - vor Vertragsabschluss - stets rechtlichen Rat einzuholen.
Funktion
Ebenso wie die Kündigung zielt der Aufhebungsvertrag auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Allerdings bietet der Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, auch noch weitere Fragen einvernehmlich zu regeln.
Vorteile (Auswahl)
Für den Arbeitgeber bietet der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass er sich nicht auf die Widrigkeiten eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses einlassen muss. Sofern der Aufhebungsvertrag wirksam und formgerecht zustande gekommen ist und auch nicht etwa durch Anfechtung zu Fall gebracht werden konnte, ist das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet. Dabei müssen - aus Arbeitgebersicht - auch nicht etwa Kündigungsfristen oder Kündigungstermine gewahrt werden. Auch greift weder der allgemeine, noch der besondere Kündigungsschutz ein. Schließlich gilt auch nicht das Erfordernis der Anhörung oder Zustimmung des Betriebsrats nach §§ 102, 103 BetrVG.
Für den Arbeitnehmer mag ebenfalls die hohe Flexibilität ein Vorteil darstellen, jedenfalls wenn - zum Besipiel weil eine lückenlose Anschlussbeschäftigung beim neuen Arbeitgeber besteht - kein Bezug von Arbeitslosengeld in Betracht kommt.
Nachteile (Auswahl)
Regelmäßig sollte arbeitnehmerseitig der Abschluss von Aufhebungsverträgen (u.ä.) - außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs - sorgfältig überdacht werden. Denn es drohen sozialversicherungsrechtliche Nachteile wie insbesondere Auslösen einer Sperrzeit, Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes und/oder Anrechnung der Abfindung.
Insbesondere wenn (auch noch) die Kündigungsfrist abgekürzt wird, ist höchste Vorsicht geboten.
Schließlich kann ein Aufhebungsvertrag nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Es bleibt nur noch der Versuch, den Aufhebungsvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform anzugreifen (selten erfolgreich, da arbeitgeberseitig das Schriftformerfordernis des § 623 BGB zwischenzeitlich weitgehend bekannt ist) oder wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anzufechten (ebenfalls mit ungewissen Erfolgsaussichten).
In der Regel ist es auch bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung leichter, für eine Kündigungsschutzklage, als für einen (außergerichtlichen) Aufhebungsvertrag (anteiligen oder vollen) Kostenschutz zu erhalten.
Arbeitnehmer sollten sich stets vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages rechtlich beraten lassen.
Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)
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