Dr. Mayer & Kügler
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Ausgleichsanspruch | Region: Kassel | Nordhessen
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Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel
Ausgleichsanspruch
Begriff
Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter nach seinem Ausscheiden aus dem Handelsvertreterverhältnis von dem Unternehmer einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
"1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht."
Der Ausgleichsanspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die vor der Beendigung des Handelsvertreterverhältnis entfaltete Tätigkeit, insbesondere soweit neue Kunden geworben wurden, auch nach der Beendigung für den bisherigen Auftraggeber des Handelsvertreters regelmäßig weiterhin vorteilhaft auswirkt. Diese Vorteile sollen, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, in "angemessener" Weise dem Handelsvertreter zu Gute kommen.
Der Anspruch kann nicht im voraus ausgeschlossen werden (§ 89b Abs. 4 S. 1 HGB)..
Höhe
Nach § 89b Abs. 2 HGB ist die Höhe des Anspruchs regelmäßig auf eine Jahresprovision begrenzt:
"(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend."
Frist zur Geltendmachung
Wichtig: Der Anspruch muss gemäß § 89b Abs. 4 S. 2 HGB innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geltend gemacht werden:
"(4) .... Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen."
Die bloße Geltendmachung hemmt im Übrigen nicht die Verjährung.
Anspruchsausschlüsse
Nach der gesetzlichen Regelung des § 89b Abs. 3 HGB besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn
"1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden."
Die vorbezeichneten Ausschlussgründe, insbesondere § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, spielen bei vielen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Handelsvertretern und Unternehmern eine erhebliche Rolle. Nicht selten kommt es vor, dass insbesondere langjährige Handelsvertreterverhältnisse fristlos aus wichtigem Grunde wegen behaupteten Fehlverhaltens des Handelsvertreters gekündigt werden, was bei Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen einen unter Umständen sehr werthaltigen Ausgleichsanspruch - sowie weitere laufende Provisionen - ausschließen würde.
Besonderheiten bei Versicherungsvertretern und Bausparkassenvertretern
Bei Versicherungsvertretern und Bausparkassenvertretern treten gemäß § 89b Abs. 5 HGB an die Stelle der Werbung neuer Kunden grundsätzlich die Vermittlung neuer Versicherungs- oder Bausparverträgen. Außerdem kann die Höhe des Ausgleichsanspruchs hier drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen betragen.
Soweit etwa bei Versicherungsvertretern in der Praxis der Ausgleichsanspruch nach den sog. "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" berechnet wird, handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bestimmung. Ihre Anwendung, soweit zugunsten der Versicherungsvertreter, kann sich allerdings aus dem Vertretervertrag ergeben.
Analoge Anwendung des Ausgleichsanspruch auf Berufsgruppen außerhalb des Handelsvertreterrechts
Die gesetzliche Bestimmung des § 89b HGB wird - unter bestimmten Voraussetzungen -, in der Rechtsprechung zum Beispiel auch bei Vertragshändlern, Franchisenehmern oder Kommissionsagenten entsprechend ("analog") herangezogen. Es entscheiden hierbei stets die Umstände des Einzelfalles.
Kein Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter im Nebenberuf
Nach § 92b HGB haben Handelsvertreter im Nebenberuf keinen Ausgleichsanspruch.
Ob ein Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, richtet sich gemäß § 92b Abs. 3 HGB nach der "Verkehrsauffassung", bedarf also im Einzelfall sorgfältiger rechtlicher Prüfung.
Nicht aureichend, aber für einen Ausschluss erforderlich ist, dass der Handelsvertreter im Nebenberuf im Handelsvertretervertrag
"ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut"
wird (§ 92b Abs. 2 HGB). Wird eine solche Bezeichnung im Vertretervertrag versäumt, hat selbst der Handelsvertreter im Nebenberuf einen Ausgleichsanspruch.
Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)
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