Dr. Mayer & Kügler
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Betriebliches Eingliederungsmanagement | Region: Kassel | Nordhessen
Rechtsanwalt Michael Kügler berät und vertritt bei Fragen rund ums betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)!
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Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel
Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)
Begriff
Nach § 167 Abs. 2 SGB IX (vgl. vormals: § 84 Abs. 2 SGB IX a.F.) gilt:
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt."
Demnach handelt es sich beim bEM um eine vom Gesetzgeber vorgesehene besondere Präventionsmaßnahme, die der Arbeitgeber bei bestimmten Fehlzeiten (wegen Arbeitsunfähigkeit) vorzunehmen hat.
Entgegen ihrer systematischen Stellung bezieht sich die Norm auf sämtliche Arbeitnehmer. Sie ist nicht vom Vorliegen von Schwerbehinderung abhängig.
Manche Fragen um das bEM sind noch im Fluss. Einiges ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
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