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Rechtsanwalt Kügler, Region Kassel berät und vertritt im Gewerberaummietrecht (Geschäftsraummiete)

Hinweise zum Gewerberaummietrecht (Geschäftsraummiete)

 

 

Begriff

 

Das Gewerberaummietrecht wird regelmäßig als Gegenbegriff zum Wohnraummietrecht verstanden. Damit sind alle Mietverträge, die nicht auf eine eigene Nutzung der angemieteten Räumen durch Mieter oder Angehörige zum Wohnen gerichtet sind, Gewerberaummietverträge. Mietet etwa eine GmbH Räume an, um sie ihren Monteuren zur Wohnnutzung zu überlassen, so handelt es sich im Verhältnis zwischen Vermieter und GmbH um einen Gewerberaummietvertrag.

 

 

Bedeutung

 

Als Gegenbegriff zum Wohnraummietrecht ist das Gewerberaummietrecht v.a. dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche der für das Wohnraummietrecht typischen Mieterschutzbestimmungen nicht gelten. Dies erreicht der Gesetzgeber dadurch, dass er in § 578 Abs. 2 BGB nur auf ganz wenige Bestimmungen aus dem Wohnraummietrecht verweist.

 

Ausgenommen sind auch die Bestimmungen aus dem Wohnraum-Mieterhöhungsrecht, etwa Mieterhöhungen auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. eines Mietspiegels. Mieterhöhungen im Gewerberaummietrecht setzen daher entsprechende vertraglichen Klauseln im Gewerberaummietvertrag voraus.

 

 

Praxis des Gewerberaummietrechts

 

Gewerberaummietverträge sind oft langjährige Mietverträge mit Verlängerungsklauseln. Beide Vertragsparteien müssen daher darauf achten, dass der Gewerberaummietvertrag entsprechende Klasuseln vorsieht, die dieser langfristigen Bindung Rechnung tragen. Andernfalls besteht keine Investitionssicherheit.

 

Mitunter führen geänderte wirtschaftliche Verhältnisse dazu, dass insbesondere Mieter versuchen, vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen.  Hier spielt in der Rechtspraxis dann schnell die Frage eine besondere Rolle, ob beim Abschluss des Mietvertrages einschließlich ergänzender/späterer Abreden die Schriftform eingehalten wurde. Wird ein Gewerberaummietvertrag nämlich für eine längere Zeit als ein Jahr nicht schriftlich abgeschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit; die Kündigung ist dann frühestens - aber immerhin - zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache zulässig.

 

Die Einhaltung dieses Schriftformerfordernis ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Diese sind für den Laien kaum zu überblicken. Es bedarf daher bereits bei Abschluss langfristiger Gewerberaummietverträge einiger Sorgfalt.

 

 

Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)

 

Noch Fragen zum Gewerberaummietrecht (Geschäftsraummiete)?

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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