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Rechtsanwalt Michael Kügler, Region Kassel berät und vertritt bei Rauchmeldern

Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht), Kassel

Rauchmelder in Mietwohnungen

 

 

Rechtslage in Deutschland

 

In vielen Bundesländern bestehen in den jeweiligen, landesrechtlichen Bauordnungen Vorschriften über die Ausstattung von Wohnungen mit Rachwarnmeldern. Da es sich um landesrechtliche Bestimmungen handelt, besteht keine einheitliche, bundesweit geltende Regelung.

 

Auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

 

Bei Interesse muss daher jeweils die für das betreffende Bundesland geltende Regelung eingesehen werden.

 

Zwischenzeitlich haben fast alle Bundesländern Regelungen über Rauchwarnmelder erlassen.

 

Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die Bestimmungen folgender Bundesländern (Hessen und seine unmittelbaren Nachbarbundesländer) hingewiesen:

 

Bundesland

Gesetz

Artikel / Paragraph

 

Bayern

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Art. 46 Abs. 4 BayBO

 

Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

§ 15 Abs. 7 LBO

 

Hessen

Hessische Bauordnung (HBO)

§ 13 Abs. 5 HBO  

 

Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

§ 44 Abs. 5 NBauO

 

Nordrhein-Westfalen    

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -      

Landesbauordnung (BauO NRW)

§ 49 Abs. 7 BauO NRW

 

Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)              

§ 44 Abs. 7 LBauO

 

Thüringen                       

Thüringer Bauordnung (ThürBO)                                   

§ 48 Abs. 4 ThürBO

 

 

Rechtslage in Hessen

 

In Hessen gilt die Bestimmung des § 13 Abs. 5 HBO. Diese lautet (Stand: 2022):

 

"(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen."

 

 

Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)

 

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Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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