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  • AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

LG Köln, 26.10.2015 - 10 S 88/15: Mieter muss Rauchwarnmelder mit Funktechnik dulden

Das Landgericht (LG) Köln hatte sich in einem Beschluss vom 26.10.2015 mit der Frage zu befassen, ob ein Mieter die vom Vermieter gestellten Rauchmelder mit der Begründung ablehnen kann, dass diese - theoretisch - auch in missbräuchlicher Weise dazu genutzt werden könnten, Bewegungen von Menschen und sogar Gespräche aufzeichnen.

Das LG ließ die Argumentation des Mieters nicht gelten. Ebenso wie die Vorinstanz sah es den Mieter zur Duldung des Einbaus der streitgegenständlichen Rauchwarnmelder verpflichtet. Die bloße, denktheoretische Möglichkeit des Missbrauchs genügte nicht, um deren Einbau zu verhindern:


Symbolbild Rauchmelder

(Symbolbild)


"Soweit [d]er [Mieter] nunmehr einen Artikel und eine gutachterliche Stellungnahme des Bernd M1 vorlegt, ergibt sich aus diesen lediglich, dass bei entsprechender krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation der Rauchwarnmelder möglich wäre, um mit diesen Bewegungen von Menschen und sogar Gespräche aufzeichnen zu können. Allein dieser Umstand, dass durch Manipulationen an den Rauchwarnmeldern diese auch mißbräuchliche Funktionen wahrnehmen könnten, ist jedoch nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall eine hinreichend konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung des Beklagten annehmen zu können. Da auch gerade nach den vorgelegten Ausführungen des Bernd M1 ein Mißbrauch erhebliche Vorarbeiten benötigt, ist es auch nicht an der Klägerin nachzuweisen, dass solche nicht stattgefunden haben. Vielmehr wäre es Sache des Beklagten, konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich ein mißbräuchlicher Einsatz der Rauchwarnmelder ergeben könnte. Allein die technische Möglichkeit, diese mit erweiterten Funktionen ausstatten und nutzen zu können, ist ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass dies auch tatsächlich ausgeführt werden soll, nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Die bloße Befürchtung einer solchen Manipulation seitens des Beklagten ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies auch tatsächlich beabsichtigt ist, berechtigt diesen nicht, die Anbringung der Rauchwarnmelder zu verweigern." (Rdnr. 6)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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