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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (Abfindung, Kündigung, Zeugnis u.v.m.) | Region: Kassel (Sitz: Fuldabrück, auch tätig für Mandanten aus z.B. Lohfelden, Söhrewald, Guxhagen, Baunatal, Kaufungen, Körle, Melsungen, Gudensberg, Felsberg)

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    Scheinselbstständigkeit | Region: Kassel | Nordhessen

     

    Rechtsanwalt Michael Kügler berät und vertritt bei Fragen zur Scheinselbstständigkeit!

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler, Kassel-Fuldabrück

    "Ich bin Ihr Experte für Fragen bei Scheinselbständigkeit

    ​

    Sie interessieren sich für Fragen der sog. freien Mitarbeit?

     

    Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - Nehmen Sie Kontakt auf!"

    Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Region: Kassel

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    Scheinselbstständigkeit

     


    Begriff

     

    Als Scheinselbständige werden Personen bezeichnet, die zwar über einen freien Mitarbeitervertrag oder einen Werkvertrag verfügen, in Wirklichkeit aufgrund ihrer Weisungsabhängigkeit und/oder Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines fremden Unternehmens als Arbeitnehmer anzusehen sind.

     

    Die Frage, ob und wann je als Arbeitnehmer anzusehen ist, kann sich insbesondere im Arbeitsrecht, aber auch im Sozialrecht stellen. Die Einordnungskriterien sind regelmäßig ähnlich, decken sich aber im Arbeitsrecht  und im Sozialrecht nicht zwingend.

     


    Folgen

     

    Die Einordnung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis berührt eine Vielzahl von rechtlichen Teilgebieten. Zu denken ist nicht nur an arbeitsrechtliche (zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, ggf. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz usw.) und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen (zum Beispiel Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung), sondern auch an Fragen der betrieblichen Mitbestimmung und des Steuerrechts.

     

    Stellt sich rückwirkend heraus, dass die bisherige Einordnung fehlerhaft war, so ergibt sich ein entsprechend großer Rückabwicklungsbedarf. Die hierbei aufgeworfenen Fragen, die oft für den Arbeitgeber missliche Folgen haben können, bedürfen der eingehenden Beratung.

     

    Auch scheinselbständige Arbeitnehmer haben nicht immer ein Interesse daran, ihr Rechtsverhältnis auf einen anderen Status umzustellen. Auch hier bedarf es eingehender Beratung im Einzelfall.

     

    Wichtig: Entscheidend für die richtige Einordnung ist im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung nie die Vertragsbezeichnung alleine, sondern vielmehr die "gelebte Vertragswirklichkeit".

     

     

    Insbesondere: Sozialversicherungsrechtliches Statusklärungsverfahren

     

    Zumindest hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen können die Parteien sich absichern, in dem sie selbst ein entsprechendes Anfrageverfahren zu Beginn der Beschäftigung stellen. Damit hier nicht überraschende Ergebnisse erzielt werden, sollte auch dies nur mit eingehender rechtlicher Beratung erfolgen.

     

     

    Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)

    BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14: Sind Zirkusartisten Arbeitnehmer?

    11.08.2015

    LSG Hessen, 26.03.2015 - L 8 KR 84/13: OP-Schwester nicht selbständig tätig

    26.03.2015

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    Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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