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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03: Ersatz von Umsatzsteuer und wirtschaftlicher Totalschaden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 20.04.2004 mit der Frage zu beschäftigen, wann es bei einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichen Totalschaden für den Geschädigten einen Ersatz der Umsatzsteuer gibt.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 30.08.2002. Die volle Haftung des Unfallgegners stand außer Streit.

Die Parteien stritten um die Höhe des Schadensersatzes, vor allem hinsichtlich der Umsatzsteuer.


Symbolbild Verkehrsunfall

(Symbolbild)


Rechtlichen Hintergrund bildete die seit 01.08.2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB:

"(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

Der BGH stellte zunächst klar, dass die Bestimmung des § 249 BGB - und nicht die des § 251 BGB - auch auf Fälle des wirtschaftlichen Totalschadens bei einem Verkehrsunfall anzuwenden ist. Daher gelte § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch für die Fälle, in denen nach einem Verkehrsunfall eine Wiederherstellung des verunfallten Fahrzeugs - wie vorliegend - ausscheide und eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen sei:

"Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, beschränkt sich das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in der Regel auch dadurch erreicht werden, daß der Geschädigte ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug erwirbt (...).

b) Der Wortlaut von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß sie nur bei einer Wiederherstellung der beschädigten Sache, nicht aber im Falle einer Ersatzbeschaffung Anwendung finden soll. Gegenteiliges kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß in dieser Norm von der 'Beschädigung einer Sache' die Rede ist. Die Verwendung dieses Begriffs dient vielmehr - ebenso wie schon in § 249 Satz 2 BGB a. F. - allein dazu, Art und Umfang des bei einer Sachsubstanzverletzung zu leistenden Schadensersatzes von der Schadensersatzverpflichtung abzugrenzen, die wegen der Verletzung einer Person besteht." (Urteil, S. 4)

Insgesamt gilt daher nach dem Leitsatz des BGH-Urteils folgendes:

"Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist."

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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