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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04: Zu den Anforderungen an die Reparatur in einem sog. 130%-Fall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 15.02.2005 erneut mit der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens in einem Fall zu befassen, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% überstiegen.

In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung entschied der BGH, dass die Privilegierung des Geschädigten nur dann in Betracht komme, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang vorgenommen würde, wie sie vom Sachverständigen in seinem Gutachten zugrundegelegt wurde.

Insoweit stellt der BGH in den 130%-Fällen ausdrücklich Anforderungen an Qualität und Umfang der Reparatur (andernfalls bleibt dem Geschädigten nur die Abrechnung auf Totalschadensbasis):

"Sind es mithin die dargelegten wirtschaftlichen Aspekte, die den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sind diese auch von Bedeutung für die bisher vom Senat nicht ausdrücklich entschiedene Frage, welche Qualität und welchen Umfang die Reparatur haben muß, um im Rahmen des Schadensersatzes diesen Zuschlag zu rechtfertigen."

"Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt."

"Daß der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. Nur zu diesem Zweck wird die 'Opfergrenze' des Schädigers erhöht. Anderenfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistungen zur Folge, führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers und jedenfalls in dem über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag zur Bereicherung des Geschädigten."


Symbolbild Autoreparatur

(Symbolbild)

Da der Geschädigte im entschiedenen Fall das verunfallte Fahrzeug nicht im oben dargestellten Sinne fachgerecht und vollständig repariert hatte, konnte er keinen über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Schadensersatz verlangen.

(Die Frage der Restwertanrechnung stellte sich im vorliegenden Falle nicht, da die gegnerische Haftpflichtversicherung keinen derartigen Abzug vorgenommen hatte.)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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