BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04: Umsatzsteuer und konkrete Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Nach einen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.03.2005 hat ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, einen Anspruch darauf, die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist.
Rechtlichen Hintergrund der Entscheidung bildet die Bestimung des § 249 Abs. 2 S. 3 BGB:
"Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
(Symbolbild)
Diese Bestimmung hat zur Konsequenz, dass ein Geschädigter, der keine Ersatzbeschaffung tätigt, unter Umständen nur einen geringeren, nämlich um die etwaige Mehrwertsteuer gekürzten Schadensersatzbetrag erhält. Dies gilt insbesondere im Falle der sog. fiktiven Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtensbasis).
Daher ist es in solchen Fällen wichtig, zu klären, ob und wenn ja in welcher Höhe ein im Gutachten ausgewiesener Wiederbeschaffungswert einen Mehrwertsteueranteil enthält. Der BGH weist daher in seinem Urteil zunächst auf Folgendes hin:
"Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen. Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tatrichter grundsätzlich Veranlassung zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden."
Im Falle fiktiver Abrechnung gibt es daher in Bezug auf den Mehrwertsteueranteil im Wiederbeschaffungswert drei mögliche Fälle:
- Regelbesteuerung (16%)
- Differenzbesteuerung (kein fester Wert, in der Praxis oft mit 2% geschätzt)
- Kauf von Privat (0%)
Im entschiedenen Fall tätigte der Geschädigte allerdings eine Ersatzbeschaffung und zwar im Wege eines differenzbesteuerten Kaufs.
Die gegnerische Versicherung nahm dies zum Anlass, von dem im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert 16% Mehrwertsteueranteil abzuziehen und im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur 2% anzurechnen.
Der BGH wies diese Berechnungsweise zumindest für die Fälle zurück, in denen der Geschädigte bei seiner konkreten Ersatzbeschaffung mindestens den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert aufwendet:
"Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert erworben, würde eine Kürzung dieses Betrages um eine 'fiktive Mehrwertsteuer' von 16 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären Funktion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist."
(Quelle: BGH, Urteil v. 01.03.2005, VI ZR 91/04)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))