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  • AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 188/04: Erledigungsklausel bzgl. sämtlicher "finanzieller" Ansprüche

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Teilurteil vom 19.04.2005 unter anderem mit der Frage der Auslegung einer Erledigungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zu befassen.

Die streitgegenständliche Klausel lautete im Wortlaut:

"Damit sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, seien sie bekannt oder unbekannt, sowie der vorliegende Rechtsstreit erledigt. ..." (Rdnr. 12)


Symbolbild Geld

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Im vorliegenden Verfahren ging es ausschlaggebend um die Bedeutung des Wortes "finanziell" im Rahmen der Wendung: "sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche".

Das BAG führte hierzu aus:

"Die Erledigungsklausel erfasst alle 'finanziellen' Ansprüche der Parteien. Der Begriff 'finanzielle' Ansprüche bezieht sich ersichtlich auf wechselseitige Zahlungsansprüche der Parteien. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist zwar 'vermögensrechtlich' iSd. Gebührenrechts; er bereitet aber keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte vor, sondern soll der Durchsetzung einer Lohnsteuererstattung dienen. Hätte auch der Auskunftsanspruch erledigt sein sollen, hätte nichts näher gelegen, als auf das Attribut 'finanziell' zu verzichten." (Rdnr. 18)

Das BAG interpretierte die Bezeichnung "finanziell" - im konkret vorliegenden Fall - also dahingehend, dass hierunter (nur) Zahlungsansprüche zu verstehen seien.

(Quelle: BAG, Teilurteil v. 19.04.2005, 9 AZR 188/04)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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